Die Gersweiler
Meierei
I. Mittelalter bis Ende 16. Jahrhundert
5. St. Arnualer Weistum von 1417
Es beginnt mit der
Angabe, wessen Rechte geweist werden: "Dies sind die Rechte des
Gotteshauses von St. Arnual von Gottes Gnaden und kaiserlicher Gaben. Es sollen
anwesend sein des Stiftes Meier und 14 Schöffen."
Der Schöffe weist dem
Stift Bann und Mann, Wälder und Wege, Wasser und Weide, Wege und Stege, den
Fondt unter der Erde und über der Erde, Flug und Zug (Vogel- und Fischfang). Die
Leute des Stiftes sollen bei Beschwerden diese dem Gotteshausmeier klagen und
niemand anderem. Falls der sich nicht für zuständig erklärt, so soll er sich an
den Vogt wenden. Alle Meier, die das Stift hat, sollen frei sein von allen
Geboten, Abgaben oder Anweisungen des Vogtes.
Falls die Meier des
Stiftes oder die Scheffen in Gefangenschaft kämen, so sollen sie und ihr Besitz
aufgrund ihrer Sonderstellung vom Kapitel freigekauft werden. Kann das Kapitel
aber keine Hilfe leisten, so soll der Graf als Kastvogt helfen. Diese
Bestimmungen betrafen auch den Gersweiler Stiftsmeier. Der Müller und der
Bäcker des Stiftes sind frei.
Wer eine Erbschaft
verkaufen will, soll sie zuerst den rechten Erben anbieten, dann den
Mitbesitzern des Bauerngutes, danach dem Gotteshaus. Erst dann kann er es
verkaufen mittels Meier und Schöffen, unter dem Vorbehalt, daß die Rechte des
Kapitels gewahrt bleiben.
Der Kastenvogt (Graf)
ist verpflichtet, den Bewohnern beizustehen, wenn der Besitz in Gefahr ist. Dafür
müssen diese zwei Schiffe in Saarbrücken instand halten (zwei Fähren über die
Saar, die im Notfall die Verbindung zwischen den Städten herstellen konnten),
den Graben fegen zu Saarbrücken eine Woche im Jahr und, wenn der Graf
kriegsmäßig auszieht, ihm einen Tag und eine Nacht folgen auf ihre eigenen
Kosten. Dauerte es länger, so mußte der Graf für die Kosten aufkommen. Er hatte
keine Skrupel, die Bauern von ihrem Hof wegzuholen und ihr Leben einzusetzen,
denn sie waren mit Leib und Seele des gnädigen Herrn Leute. Sie sollen den
Kriegsdienst nicht länger als die Saarbrücker Bürger leisten.
Zwischen den Metzer
Lehen der Grafschaft Saarbrücken und dem Dorf St. Arnual besteht ein
wechselseitiger freier Zug mit allem Erbe und Besitz. Der Graf von Saarbrücken
sah die Abwanderung aber nicht gern. Kommen die Leute der Pobstien (?) mit
ihrem Gut über die Grenze (Ambach bei St. Avold) mit den vorderen Rädern und
holt der Vogt sie ein, so darf er sie nicht hindern, bei Not soll er ihnen
sogar helfen. Findet der Vogt oder seine Amtleute die Wegfahrenden aber vor der
Grenze, so darf er sie am Abzug hindern.
Ausdrücklich genannt
wird das Recht der Leute des Hofes von Aschbach, in die umliegenden Ortschaften
zu ziehen: Das Recht hat auch der Hof von Abesbach, in die vorgenannten Enden
zu ziehen. Und auch die von Völklingen, Malstatt, Saarbrücken, St. Johann
dürfen in den Hof nach Aschbach ziehen.
Die Leute von Aschbach
können im Stiftswald nach Erlaubnis des Probstes oder des Stiftsmeiers Holz
machen. Auch dürfen die Aschbacher, und nur die, ihre Schweine in den Wald
treiben, wenn Buchecker da sind. Dafür müssen sie vier Metzer Pfennig von jedem
Schwein zahlen, die sogenannte Deme. Außerdem dürfen sie kein fruchtbares Holz
schlagen, um es zu verkaufen, ohne daß der Probst oder der Stiftsmeier die
Erlaubnis dazu gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung steht dem Kapitel die Buße zu.
Die Gersweiler hatten
damit größere Rechte als die Dörfer im Osten des Stiftes (Dorf St. Arnual,
Güdingen, Schönbach), denen verboten worden war, fruchtbares Holz zu schlagen. Sie
durften zwar Bauholz schlagen, mußten dieses aber bezahlen, was die Gersweiler
nicht brauchten. Für die Eckernutzung im Wald mußten sie sechs Pfennig Deme
zahlen. Diese Waldnutzung war auch in späteren Jahrhunderten Streitpunkt
zwischen der Gersweiler Gemeinde und der Obrigkeit.
Eine jährliche Messe in
der Stiftskirche am 9. Oktober, dem Tag des heiligen Arnualdus, war für die
Einwohner eine willkommene und ersehnte Gelegenheit, wirtschaftliche Güter
auszutauschen. Dieser Markt war gleichzeitig der Tag, an dem Maße und Gewichte
gesetzt wurden (Pulltag = Eichtag). Dieses Recht hatte allein das Stift. Allerdings
war der Graf als Kastvogt verpflichtet, die Jahresmesse zu hüten.