Die Gersweiler Meierei

 

 

 

I. Mittelalter bis Ende 16. Jahrhundert

 

 

5. St. Arnualer Weistum von 1417

 

Es beginnt mit der Angabe, wessen Rechte geweist werden: "Dies sind die Rechte des Gotteshauses von St. Arnual von Gottes Gnaden und kaiserlicher Gaben. Es sollen anwesend sein des Stiftes Meier und 14 Schöffen."

 

Der Schöffe weist dem Stift Bann und Mann, Wälder und Wege, Wasser und Weide, Wege und Stege, den Fondt unter der Erde und über der Erde, Flug und Zug (Vogel- und Fischfang). Die Leute des Stiftes sollen bei Beschwerden diese dem Gotteshausmeier klagen und niemand anderem. Falls der sich nicht für zuständig erklärt, so soll er sich an den Vogt wenden. Alle Meier, die das Stift hat, sollen frei sein von allen Geboten, Abgaben oder Anweisungen des Vogtes.

 

Falls die Meier des Stiftes oder die Scheffen in Gefangenschaft kämen, so sollen sie und ihr Besitz aufgrund ihrer Sonderstellung vom Kapitel freigekauft werden. Kann das Kapitel aber keine Hilfe leisten, so soll der Graf als Kastvogt helfen. Diese Bestimmungen betrafen auch den Gersweiler Stiftsmeier. Der Müller und der Bäcker des Stiftes sind frei.

 

Wer eine Erbschaft verkaufen will, soll sie zuerst den rechten Erben anbieten, dann den Mitbesitzern des Bauerngutes, danach dem Gotteshaus. Erst dann kann er es verkaufen mittels Meier und Schöffen, unter dem Vorbehalt, daß die Rechte des Kapitels gewahrt bleiben.

 

Der Kastenvogt (Graf) ist verpflichtet, den Bewohnern beizustehen, wenn der Besitz in Gefahr ist. Dafür müssen diese zwei Schiffe in Saarbrücken instand halten (zwei Fähren über die Saar, die im Notfall die Verbindung zwischen den Städten herstellen konnten), den Graben fegen zu Saarbrücken eine Woche im Jahr und, wenn der Graf kriegsmäßig auszieht, ihm einen Tag und eine Nacht folgen auf ihre eigenen Kosten. Dauerte es länger, so mußte der Graf für die Kosten aufkommen. Er hatte keine Skrupel, die Bauern von ihrem Hof wegzuholen und ihr Leben einzusetzen, denn sie waren mit Leib und Seele des gnädigen Herrn Leute. Sie sollen den Kriegsdienst nicht länger als die Saarbrücker Bürger leisten.

 

Zwischen den Metzer Lehen der Grafschaft Saarbrücken und dem Dorf St. Arnual besteht ein wechselseitiger freier Zug mit allem Erbe und Besitz. Der Graf von Saarbrücken sah die Abwanderung aber nicht gern. Kommen die Leute der Pobstien (?) mit ihrem Gut über die Grenze (Ambach bei St. Avold) mit den vorderen Rädern und holt der Vogt sie ein, so darf er sie nicht hindern, bei Not soll er ihnen sogar helfen. Findet der Vogt oder seine Amtleute die Wegfahrenden aber vor der Grenze, so darf er sie am Abzug hindern.

 

Ausdrücklich genannt wird das Recht der Leute des Hofes von Aschbach, in die umliegenden Ortschaften zu ziehen: Das Recht hat auch der Hof von Abesbach, in die vorgenannten Enden zu ziehen. Und auch die von Völklingen, Malstatt, Saarbrücken, St. Johann dürfen in den Hof nach Aschbach ziehen.

 

Die Leute von Aschbach können im Stiftswald nach Erlaubnis des Probstes oder des Stiftsmeiers Holz machen. Auch dürfen die Aschbacher, und nur die, ihre Schweine in den Wald treiben, wenn Buchecker da sind. Dafür müssen sie vier Metzer Pfennig von jedem Schwein zahlen, die sogenannte Deme. Außerdem dürfen sie kein fruchtbares Holz schlagen, um es zu verkaufen, ohne daß der Probst oder der Stiftsmeier die Erlaubnis dazu gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung steht dem Kapitel die Buße zu.

 

Die Gersweiler hatten damit größere Rechte als die Dörfer im Osten des Stiftes (Dorf St. Arnual, Güdingen, Schönbach), denen verboten worden war, fruchtbares Holz zu schlagen. Sie durften zwar Bauholz schlagen, mußten dieses aber bezahlen, was die Gersweiler nicht brauchten. Für die Eckernutzung im Wald mußten sie sechs Pfennig Deme zahlen. Diese Waldnutzung war auch in späteren Jahrhunderten Streitpunkt zwischen der Gersweiler Gemeinde und der Obrigkeit.

 

Eine jährliche Messe in der Stiftskirche am 9. Oktober, dem Tag des heiligen Arnualdus, war für die Einwohner eine willkommene und ersehnte Gelegenheit, wirtschaftliche Güter auszutauschen. Dieser Markt war gleichzeitig der Tag, an dem Maße und Gewichte gesetzt wurden (Pulltag = Eichtag). Dieses Recht hatte allein das Stift. Allerdings war der Graf als Kastvogt verpflichtet, die Jahresmesse zu hüten.