Die Gersweiler Meierei

 

 

 

I. Mittelalter bis Ende 16. Jahrhundert

 

4. Ältestes Weistum von St. Arnual (Mitte 14. Jahrhundert)

 

Es handelt sich um eine Weisung der gräflichen Rechte: Das ist das Recht und die Herrschaft, die der Graf von Saarbrücken hat über das Dorf zu St. Arnual und über die Leute und über alles, was dazugehört.

 

Der Graf hatte sich die Hochgerichtsbarkeit vorbehalten. Er war der Kastvogt, während die Herren von Kirkel nur Vögte ohne Hochgerichtsrechte waren. Die Leute mußten Burgwerk tun (alle Jahr eine Woche zu Saarbrücken auf eigene Kosten), Kriegsdienst zur Unterstützung der Grafen tun (zu des Grafen Geschrei) und bei Ausbruch eines Feuers zu Hilfe eilen (zu dem Horn zu Saarbrücken).

 

Die Untervögte von Kirkel durften Verbrecher nicht selbst aburteilen, sondern mußten sie gefangennehmen und unverzüglich in das gräfliche Schloß nach Saarbrücken bringen. Die "Domherren" von St. Arnual sind die Bannherrn und die Niedergerichtsherren: Man teilte ihnen Mann und Bann. Nur sie durften die Gerichte einsetzen.

 

Die Grafen sind die Schirmherren: Wer einem Untertanen Gewalt antut (an Mannes Lippe griffe) oder ein Haus in Brand steckt, der tut den Domherren Unrecht, weil sie die Bannherren sind. Und wo man den Domherren Unrecht tut, da tut man automatisch den Grafen von Saarbrücken Unrecht, weil die Domherren im Schutz des Grafen sind und keinen anderen Herrn und Beschützer kennen.

 

Dieses Weistum ist auf Veranlassung des Grafen entstanden; nicht gegen die Stiftsherren, sondern gegen die Herren von Kirkel gerichtet. Wenn die Kirkeler in eine Fehde geraten, dürfen sie St. Arnual nicht hineinziehen, ansonsten tue man dem Grafen Unrecht und Gewalt. Es war damals gräfliche Politik, das alte Herkommen des Stiftes St. Arnual zu bestätigen, da das automatisch eine Schmälerung der Kirkeler Vogtrechte mit sich brachte.