7. Die Gemeindeversammlung
Die
Gemeindeversammlung war zuständig für alle Gemeindeangelegenheiten, sie war
eine demokratische Instanz, wobei der Landesherr jedoch jederzeit eingreifen
konnte. Erst wenn die versammelte Gemeinde beraten und beschlossen hatte,
konnten Meier, Heimmeier oder die Gerichtsmänner aktiv werden. Die Gemeindeversammlung
war als Hauptorgan der Gemeinde eine Vollversammlung der männlichen
Gemeindemitglieder, der Gemeinsmänner. Es bestand für sie eine
Teilnahmepflicht. Bei Abwesenheit (z.B. durch Krankheit) mußten sie sich entschuldigen.
Unentschuldigtes Fernbleiben (dreimal wurde jemand gerufen) wurde bestraft. Wer
fehlte, mußte sich durch ein Haushaltsmitglied vertreten lassen. Die Gemeindeversammlung
stand unter einem besonderen Schutz. Gotteslästerliches Fluchen, Hadern, Zanken
und Lügen wurden vom Dorfgericht sofort mit einer Geldbuße geahndet.
Schlägereien mußten der landesherrlichen Justizbehörde zur Strafverfolgung
übergeben werden.
Der Heimmeier
berief die Gemeindeversammlung entweder durch Glockenläuten oder durch Ansagen
von Haus zu Haus ein. Sie fand an Werktagen morgens früh am gewöhnlichen Ort
statt und durfte nur in Anwesenheit des herrschaftlichen Meiers abgehalten
werden. Wo dieser "gewöhnliche Ort" in Gersweiler war, ist leider
nicht bekannt. Die Gemeindeversammlung wurde in der Regel alle 14 Tage
einberufen. Nur in solchen Fällen, die keinen Aufschub duldeten, konnte der
Heimmeier eine Versammlung zu einer anderen Zeit ansetzen. Eine außerordentliche
Gemeindeversammlung gab es, wenn der neue Heimmeier und die Gemeindebediensteten
bestellt wurden und der alte Heimmeier die Gemeinderechnung vorlegte. Sie fand
im Bereich der Grafschaft Saarbrücken an Weihnachten statt.
Die
Gemeindeversammlung war zuständig für:
1. Einstand von
Fremden, Wegzug aus der Gemeinde
2. Wahl des
Dorfvorstandes und der gemeindlichen Bediensteten
3. Bestellung
der Hirten und Schützen
4. Abnahme der Gemeinderechnung des Heimmeiers
und Überprüfung seiner Amtsführung
5. Bannbegehung
6.
Gemeindefrondienste
7. Begutachtung von Zäunen, Bächen, Brunnen,
Wegen, um Reparaturen vorzunehmen
8.
Beschlußfassung, wie das gemeindliche Vermögen zu verwalten sei
9. Verträge und
Rechtsstreitigkeiten
10.
Vatertierhaltung
11. der
Gemeinschaft gehörendes Wildobst, Rotthecken, Weid- und Wiesenland
12. Bekanntmachung der herrschaftlichen
Mitteilungen und Befehle.
Das Verfahren
bei einer Gemeindeversammlung:
Nach dem Läuten
der Glocken mußten sich die Gemeindemitglieder unverzüglich am gewöhnlichen
Orte einfinden. Nachdem etwa eine halbe Stunde gewartet wurde, konstatierte der
Heimmeier die Vollzähligkeit anhand einer Bürgerliste. Fehlte jemand
unentschuldigt, war eine Geldbuße fällig, die der Heimmeier in die Gemeinderechnung
eintrug. Der Heimmeier oder ein anderes Mitglied des Dorfvorstandes erstatteten
nun Bericht und stellten die Beratungs- und Beschlußgegenstände vor. Dazu
konnte jeder seine Meinung vertreten. über die einzelnen Gegenstände wurde mit
Mehrheit abgestimmt. Die unterlegene Minderheit konnte dem Mehrheitsbeschluß
widersprechen. Jetzt mußten Meier, Heimmeier und Gerichtsmänner eine
Entscheidung finden, die dann für alle bindend war. Die unterlegene Minderheit
konnte jedoch durch Beschwerde beim Oberamt eine Überprüfung der Entscheidung
durch das Dorfgericht erreichen.