DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

 

7. Die Gemeindeversammlung

 

Die Gemeindeversammlung war zuständig für alle Gemeindeangelegenheiten, sie war eine demokratische Instanz, wobei der Landesherr jedoch jederzeit eingreifen konnte. Erst wenn die versammelte Gemeinde beraten und beschlossen hatte, konnten Meier, Heimmeier oder die Gerichtsmänner aktiv werden. Die Gemein­deversammlung war als Hauptorgan der Gemeinde eine Vollversammlung der männlichen Gemeindemitglieder, der Gemeinsmänner. Es bestand für sie eine Teilnahmepflicht. Bei Abwesenheit (z.B. durch Krankheit) mußten sie sich ent­schuldigen. Unentschuldigtes Fernbleiben (dreimal wurde jemand gerufen) wurde bestraft. Wer fehlte, mußte sich durch ein Haushaltsmitglied vertreten lassen. Die Gemeindeversammlung stand unter einem besonderen Schutz. Gotteslästerliches Fluchen, Hadern, Zanken und Lügen wurden vom Dorfgericht sofort mit einer Geldbuße geahndet. Schlägereien mußten der landesherrlichen Justizbehörde zur Strafverfolgung übergeben werden.

 

Der Heimmeier berief die Gemeindeversammlung entweder durch Glockenläuten oder durch Ansagen von Haus zu Haus ein. Sie fand an Werktagen morgens früh am gewöhnlichen Ort statt und durfte nur in Anwesenheit des herrschaftlichen Meiers abgehalten werden. Wo dieser "gewöhnliche Ort" in Gersweiler war, ist leider nicht bekannt. Die Gemeindeversammlung wurde in der Regel alle 14 Tage einberufen. Nur in solchen Fällen, die keinen Aufschub duldeten, konnte der Heimmeier eine Versammlung zu einer anderen Zeit ansetzen. Eine außerordent­liche Gemeindeversammlung gab es, wenn der neue Heimmeier und die Gemein­debediensteten bestellt wurden und der alte Heimmeier die Gemeinderechnung vorlegte. Sie fand im Bereich der Grafschaft Saarbrücken an Weihnachten statt.

 

Die Gemeindeversammlung war zuständig für:

1. Einstand von Fremden, Wegzug aus der Gemeinde

2. Wahl des Dorfvorstandes und der gemeindlichen Bediensteten

3. Bestellung der Hirten und Schützen

4. Abnahme der Gemeinderechnung des Heimmeiers und Überprüfung seiner Amtsführung

5. Bannbegehung

6. Gemeindefrondienste

7. Begutachtung von Zäunen, Bächen, Brunnen, Wegen, um Reparaturen vorzu­nehmen

8. Beschlußfassung, wie das gemeindliche Vermögen zu verwalten sei

9. Verträge und Rechtsstreitigkeiten

10. Vatertierhaltung

11. der Gemeinschaft gehörendes Wildobst, Rotthecken, Weid- und Wiesenland

12. Bekanntmachung der herrschaftlichen Mitteilungen und Befehle.

 

Das Verfahren bei einer Gemeindeversammlung:

Nach dem Läuten der Glocken mußten sich die Gemeindemitglieder unverzüglich am gewöhnlichen Orte einfinden. Nachdem etwa eine halbe Stunde gewartet wurde, konstatierte der Heimmeier die Vollzähligkeit anhand einer Bürgerliste. Fehlte jemand unentschuldigt, war eine Geldbuße fällig, die der Heimmeier in die Gemeinderechnung eintrug. Der Heimmeier oder ein anderes Mitglied des Dorfvorstandes erstatteten nun Bericht und stellten die Beratungs- und Beschluß­gegenstände vor. Dazu konnte jeder seine Meinung vertreten. über die einzelnen Gegenstände wurde mit Mehrheit abgestimmt. Die unterlegene Minderheit konnte dem Mehrheitsbeschluß widersprechen. Jetzt mußten Meier, Heimmeier und Ge­richtsmänner eine Entscheidung finden, die dann für alle bindend war. Die unter­legene Minderheit konnte jedoch durch Beschwerde beim Oberamt eine Überprü­fung der Entscheidung durch das Dorfgericht erreichen.