DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

 

6. Inhalt der Dorfordnungen

 

Das Motiv für den Erlaß der Dorfordnungen wurde in der Präambel genannt. Danach hatte die Meierei sich beklagt, daß wegen Mangel einer gemeinen Dorfordnung jeder seinem Gutdünken und eigenen Nutzen nach handelte und lebte und eine gewisse Ordnung zu gemeinem Nutzen von Amts wegen errichtet werden sollte. Die Dorfordnung wurde mit ernstlichem Befehl zugestellt und jeder mußte ihr in allen Punkten nachkommen. Über ihre Einhaltung mußten Meier, Gericht, Heimmeier, Schützen und alle Landbedienten wachen.

 

Die Feuerordnung vom 10.12.1760 nennt die gesamte Hierarchie des fürstlichen Verwaltungsapparates, der auf die Einhaltung der im Land ergangenen Dorford­nungen, insbesondere der Punkte zur Vorbeugung der Feuergefahr, achten sollte: die dem Fürsten nachgesetzte Regierung, die Oberämter und sämtliche Bedienten, die Meier, Gerichtsschöffen und Vorsteher jeden Ortes.118

 

Die Dorfordnung bestand aus 28 Artikeln, die jeweils durch untergeordnete Para­graphen ergänzt waren. Die einzelnen Artikel behandelten folgende Themen, die alle Gegenstand der Amtsführung von Meier oder Heimmeier waren:

Die Gemeindeversammlung; Meier, Heimmeier, Gerichte, Schaden-Schätzer; Vieh vom Schaden zu halten; Vieh, das aus anderen Orten ins Dorf gebracht wurde; Hirtenlohn, Haltung von Ochsen, Schweinen und Kälbern; Abgehendes (totes) Vieh; männliches Zuchtvieh (Stier, Eber); Straßen, Wege, Stege, Brücken; Gehen, Reiten oder Fahren über Gärten, Wiesen; Schadensverhütung bei Gärten, Wiesen, Feldern und Wäldern; Wildes Obst; Banngrenze, Grenzsteine; Sauber­haltung von Brunnen und Bächen; Gemeindehäuser (Hirten-, Schulhaus); Bestra­fung von ungezogenem Gesindel und Kindern; Wirtshäuser, Karten- und Kegel­spielen, Armenbüchse; Verhütung von fremder Gewalt; Verträge, Kauf, Tausch, Pfandschaften; Verlesen der Dorf- und der Forstordnung.

 

Die Dorfordnung war die Verfassung oder das Grundgesetz einer Meierei. Nie­mand konnte sich entschuldigen, er kenne sie nicht - denn sie mußte, wie die Forstordnung und die Feuerordnung, jedes Jahr, wenn der Heimmeier bestellt wurde, gleich oder innerhalb von drei oder vier Wochen vor der ganzen Ge­meinde verlesen werden. Dafür bürgten der Dorfvorstand und der Meier bei fünf Gulden Strafe. Auch wenn sich jemand dem Verlesen widersetzen sollte, davon­laufen, solche verlachen oder sein Gespött damit haben würde, war er einen Gul­den Strafe schuldig. Die Freiheit der Dorfbewohner war derart eingeschränkt, daß man sich vor Übertretungen sehr in acht nehmen mußte. Bei den Strafgeldern wa­ren die Angeber mitbeteiligt, was dem Denunziantentum Tür und Tor öffnete.