6. Inhalt der Dorfordnungen
Das Motiv für
den Erlaß der Dorfordnungen wurde in der Präambel genannt. Danach hatte die
Meierei sich beklagt, daß wegen Mangel einer gemeinen Dorfordnung jeder seinem
Gutdünken und eigenen Nutzen nach handelte und lebte und eine gewisse Ordnung
zu gemeinem Nutzen von Amts wegen errichtet werden sollte. Die Dorfordnung
wurde mit ernstlichem Befehl zugestellt und jeder mußte ihr in allen Punkten
nachkommen. Über ihre Einhaltung mußten Meier, Gericht, Heimmeier, Schützen und
alle Landbedienten wachen.
Die
Feuerordnung vom 10.12.1760 nennt die gesamte Hierarchie des fürstlichen
Verwaltungsapparates, der auf die Einhaltung der im Land ergangenen Dorfordnungen,
insbesondere der Punkte zur Vorbeugung der Feuergefahr, achten sollte: die dem
Fürsten nachgesetzte Regierung, die Oberämter und sämtliche Bedienten, die
Meier, Gerichtsschöffen und Vorsteher jeden Ortes.118
Die Dorfordnung
bestand aus 28 Artikeln, die jeweils durch untergeordnete Paragraphen ergänzt waren.
Die einzelnen Artikel behandelten folgende Themen, die alle Gegenstand der
Amtsführung von Meier oder Heimmeier waren:
Die
Gemeindeversammlung; Meier, Heimmeier, Gerichte, Schaden-Schätzer; Vieh vom
Schaden zu halten; Vieh, das aus anderen Orten ins Dorf gebracht wurde;
Hirtenlohn, Haltung von Ochsen, Schweinen und Kälbern; Abgehendes (totes) Vieh;
männliches Zuchtvieh (Stier, Eber); Straßen, Wege, Stege, Brücken; Gehen,
Reiten oder Fahren über Gärten, Wiesen; Schadensverhütung bei Gärten, Wiesen, Feldern
und Wäldern; Wildes Obst; Banngrenze, Grenzsteine; Sauberhaltung von Brunnen
und Bächen; Gemeindehäuser (Hirten-, Schulhaus); Bestrafung von ungezogenem
Gesindel und Kindern; Wirtshäuser, Karten- und Kegelspielen, Armenbüchse;
Verhütung von fremder Gewalt; Verträge, Kauf, Tausch, Pfandschaften; Verlesen
der Dorf- und der Forstordnung.
Die Dorfordnung
war die Verfassung oder das Grundgesetz einer Meierei. Niemand konnte sich
entschuldigen, er kenne sie nicht - denn sie mußte, wie die Forstordnung und
die Feuerordnung, jedes Jahr, wenn der Heimmeier bestellt wurde, gleich oder
innerhalb von drei oder vier Wochen vor der ganzen Gemeinde verlesen werden.
Dafür bürgten der Dorfvorstand und der Meier bei fünf Gulden Strafe. Auch wenn
sich jemand dem Verlesen widersetzen sollte, davonlaufen, solche verlachen
oder sein Gespött damit haben würde, war er einen Gulden Strafe schuldig. Die
Freiheit der Dorfbewohner war derart eingeschränkt, daß man sich vor
Übertretungen sehr in acht nehmen mußte. Bei den Strafgeldern waren die
Angeber mitbeteiligt, was dem Denunziantentum Tür und Tor öffnete.