DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

 

5. Erlaß von Dorfordnungen in der Grafschaft Saarbrücken

 

1756 berichtete der Rat und Amtmann Christian Lex dem Fürsten über den Zustand der Ortschaften in der Grafschaft. Darin heißt es für Gersweiler: "Der Meyer hat eine geschriebene Dorfordnung in Verwahrung, welche jährlich der Gemeinde zur Beachtung vorgelesen wird."116 Leider ist sie nicht erhalten.

 

In der ersten Jahrhunderthälfte des 18. Jahrhunderts wurden in der ganzen Graf­schaft die Dorfrechte erneuert. Es wurden entweder Gemeindeordnungen aufge­schrieben (auf Veranlassung der Dorfgenossen) oder zumeist Dorfordnungen herrschaftlich erlassen. Im Unterschied dazu erhielten herrschaftliche Neugrün­dungen (Klarenthal 1662, Krughütte 1721) Dorfbriefe oder Dorfverträge. Der Erlaß der Dorfordnungen geschah planvoll und systematisch. Die Ordnungen der einzelnen Meiereien stimmten in Inhalt, Aufbau und überwiegend im Wortlaut miteinander überein, wobei auch vereinzelt lokale Besonderheiten berücksichtigt wurden. Drei Gründe für diese kommunale Gesetzgebung waren maßgebend:

 

1. Dem Landesfürsten ging es um die Beseitigung von Unordnung und Ungesetz­lichkeit. Die alten überkommenen Dorfrechte waren aufgrund der Ereignisse des 17. Jahrhunderts und in deren Folge im Zuge der Besiedlung des Landes mit Fremden verloren gegangen. Willkür und Eigennutz sollten abgeschafft werden.

 

2. Der Landesherr wollte eine Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften in allen Dörfern der Grafschaft erreichen.

 

3. Das Gedankengut des aufgeklärten Absolutismus sollte auch in dörflichen An­gelegenheiten zum Tragen kommen.

 

Die Dorfordnungen wurden im Namen des Landesherrn von der Kanzlei oder der Regierung erlassen. Dem Meier wurde ein Exemplar ausgehändigt mit der Auf­lage, die Ordnung in der Gemeindekiste aufzubewahren und jährlich den Ge­meindemitgliedern durch Vorlesen bekannt zu machen. Die Entwürfe der Dorfordnungen wurden den Untertanen vorgelegt. Diese befaßten sich in der Gemeindeversammlung damit, konnten Einwendungen machen und spezielle lo­kale Bestimmungen ergänzen lassen. Die zeitliche Bestimmung des Erlasses der Gersweiler Dorfordnung ist heute nicht mehr möglich. In einer ersten Periode er­hielten einzelne Meiereien Dorfordnungen zwischen 1717 und 1723. Ein zweiter Zeitabschnitt folgte zwischen 1737 und 1745. In drei Wochen bekamen 1737 sechs Meiereien (Malstatt, Falscheid, Völklinger Hof, Sulzbach, Fechingen, Köllertaler Hof) mit 40 Dörfern neue Dorfordnungen.117