DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

21. Die Verwaltung der Grafschaft Saarbrücken im 18. Jahrhundert

 

Das 18. Jahrhundert war gekennzeichnet durch eine Verstärkung der Einfluß­nahme der absolutistischen Landesherren in allen Lebensbereichen. Durch eine Flut von Verordnungen wurde das Leben der einzelnen Untertanen reglementiert. Maßgebend dabei war der Ausbau der Polizeiverwaltung sowie eine Ausweitung der landesherrlichen Macht auf die Gerichte und die Verwaltungen.

 

Während der ersten Jahrzehnte des 18. Jahrhunderts war es um die Verwaltung der Grafschaft nicht zum Besten bestellt. Es war vordringliches landesherrliches Ziel, das Land mit Menschen zu bevölkern und Industrien anzusiedeln. Die Kanzlei als oberste zentrale Rechtsprechungs- und Verwaltungsinstanz war mit nur fünf Beamten besetzt. Ein Hofgericht gab es nicht mehr. Ein Rat verwaltete das Amt mit, das formell noch bestand. Auch die Finanzangelegenheiten wurden von der Kanzlei verwaltet. Unter der vormundschaftlichen Regierung der Fürstin Charlotte Amalie (1728-1741) wurde die fürstliche Regierung zu Saarbrücken der vormundschaftlichen Regierung in Usingen untergeordnet. Die Saarbrücker Re­gierung war untere zentrale Verwaltungsbehörde und erste Instanz in allen Rechtssachen. Damit hatte sie auch das frühere Amt abgelöst. Sie bestand aus ei­nem Kollegium von drei Räten, der erste Regierungsrat hatte den Titel Oberamt­mann.

 

1741 erließ Fürst Wilhelm Heinrich (1741-1768) eine Kanzleiordnung, in der al­lerdings nur die Oberkollegien geregelt wurden. Danach waren Oberkollegien die Geheime Kanzlei, die Regierung und das Konsistorium. Justiz und Verwaltung wurden getrennt. Oberste zentrale Verwaltungsbehörde war die Geheime Kanz­lei. Ihren Vorsitz führte ein Kanzleidirektor (Geheimer Rat). Er stand auch der Regierung und dem Hofgericht vor. Die personelle Zusammensetzung der drei Kollegien war gleich: dasselbe Gremium tagte abwechselnd als oberste Verwal­tungsbehörde, als Justizinstanz und als kirchliches Verwaltungsgremium. Es be­stand aus mindestens drei Räten. Auch die übrigen Beamten waren nicht nur für ein einziges Kollegium zuständig. Nur die Rentkammer und das Oberforstamt hatten ihre eigenen Beamten.

 

Die untere landesherrschaftliche Verwaltungsinstanz war das 1741 neu gegrün­dete Oberamt. Es wurde 1764 geteilt in zwei Unterabteilungen (diesseits und jen­seits der Saar). 1778 wurden diese zunächst gleichrangigen Ämter wieder vereint, wobei das Saarbrücker Amt durch den Oberamtmann die Aufsicht über das St. Johanner Amt erhielt. Unter den Ämtern standen als kleinste Verwaltungseinhei­ten die Meiereien bzw. Schultheißereien. Die Ämter übten gegenüber diesen die Dienstaufsicht aus und besaßen Weisungsrecht gegenüber den Meiern und Schultheißen, die als herrschaftliche Bediente Hilfsorgane der Ämter waren. Die Meierei Gersweiler unterstand dem Saarbrücker Oberamt.

 

Fürst Ludwig (1768-1793) erließ 1778 eine neue umfangreiche Kanzleiordnung. Die oberste zentrale Verwaltungsinstanz war jetzt die Regierung, später wieder Consilium genannt. Die Gleichrangigkeit der Oberkollegien wurde beseitigt. Hof­gericht, Konsistorium, Rentkammer und Oberforstamt waren ab jetzt der Regie­rung untergeordnet und mußten deren im Namen des Fürsten ausgefertigten Ent­scheidungen und Erlasse befolgen. Die Regierung hatte einen sehr großen Zu­ständigkeitsbereich und tagte unter dem Vorsitz des Kanzleidirektors, der sich auch durch den Titel Geheimer Rat von den übrigen Regierungsräten abhob. Je­des Kollegium erhielt einen eigenen Direktor, so daß der Kanzleidirektor nur noch den Vorsitz der Regierung und die Dienstaufsicht über die Kollegien hatte. Auch weiterhin war die personelle Zusammensetzung der drei Kollegien Regie­rung, Hofgericht und Konsistorium identisch. Nur die Regierung durfte Verord­nungen vorbereiten, die der Fürst unterzeichnete, der sich die Entscheidungsge­walt grundsätzlich vorbehalten hatte.

 

Das Saarbrücker Oberamt war, anders als im 17. Jahrhundert, nicht mehr nur eine Gerichtsbehörde, sondern war auch Teil der Landesverwaltung. Durch die umfas­sende Rechtsprechungskompetenz der Ämter kam den Dorfgerichten keine ge­richtliche Zuständigkeit mehr zu. Da der Fürst Wilhelm Heinrich eine sehr hohe Schuldenlast hinterlassen hatte, wurden ab 1771 die Landeseinkünfte von einer kaiserlichen Kommission verwaltet, bis 1782, nachdem durch rigorose Zwangs­verwaltung fast alle Schulden getilgt waren, der Fürst Ludwig die Finanz­souveranität wieder zurückerhielt.

 

Am 31. Oktober 1792 wurde Saarbrücken von französischen Truppen besetzt, der Fürst floh 1793 außer Landes. Bis 1795 übten die französischen Volkskommis­sare in der Grafschaft ein Schreckensregime aus. Die zentrale fürstlich-nassauische Verwaltung war außer Kraft gesetzt. Ende 1794 wurden die alten Oberämter Saarbrücken und St. Johann wieder instituiert, allerdings nur als untere Gerichtsbehörden. 1795 konstituierte sich als einziges Oberkollegium wieder das Konsistorium. Im April 1796 wurden alle alten Landesbehörden aufgelöst und die besetzten Gebiete in Generaldirektorien eingeteilt. Es wurden Kantonsgerichte eingesetzt, für Saarbrücken war das Gericht in Trier zuständig. Den Saarbrücker Oberämtern verblieb nur noch die freiwillige Gerichtsbarkeit. Das war das Ende für die zentrale landesherrliche Gerichts- und Verwaltungsorganisation.

 

Nach dem Frieden von Campo Formio (17. Oktober 1797) baute Frankreich ein neues Gerichts- und Verwaltungssystem auf. Die Grafschaft Saarbrücken wurde ein Kanton des Saardepartements.