18. Beschwerden der Untertanen zu Ende des 18.
Jahrhunderts
In der zweiten
Hälfte des 18. Jahrhunderts, am Vorabend der Französischen Revolution, gab es
des öfteren Beschwerden der Untertanen in der Grafschaft Saarbrücken, um eine
Verringerung ihrer Lasten zu erreichen. 1766 hatte Fürst Wilhelm Heinrich von
sich aus sämtliche Gemeinden aufgefordert, ihre Beschwerden vorzubringen, damit
er sie nach Möglichkeit beseitigen könne.
1776 erreichte
eine Bittschrift sämtlicher Meiereien Fürst Ludwig, den Sohn von Wilhelm
Heinrich. Daraufhin wurden alle Unterthanen der Grafschaft von der Zahlung der
Sporteln (Gebühren) für die Verpflichtung der Heimmeier, der Schützen und von
neuen Untertanen freigesprochen.138 Für einzelne Gemeinden wurden
bestimmte Sonderregelungen getroffen. Am 2. April 1777 erging ein Dekret wegen
der Supplikation der Meierei Gersweiler, der in sämtlichen Punkten allerdings
nicht entsprochen wurde. Die Meierei hatte wegen des hiesigen Brückengeldes,
des Geißenhaltens und der Versteuerung des auf ihrem Bann befindlichen
schlechten Landes um Erleichterungen nachgesucht.139
1779 erging
eine Verordnung, die Freiheit der Gerichtsleute betreffend.140 Sie
befreite die Gerichtsleute auf dem Land von den Jagdfronden zu Fuß, von den Ordonnanz-
und Botengängen und von den Tag- und Nachtwachen. Alle sonstigen Real- und
Personalbeschwerden blieben für sie ohne irgend eine Ausnahme bestehen. Später
schickten die Städte Saarbrücken und St. Johann Abordnungen zu den einzelnen
Gemeinden und forderten sie auf, der Regierung Bittschriften zu überreichen.
Seit dem August 1789 erfolgte Eingabe auf Eingabe in einer ununterbrochenen
Kette bis zum Frühjahr 1793.141
Die wichtigsten
Forderungen waren: Aufhebung der Leibeigenschaft, Abschaffung der Fronden,
Einschränkung der Jagd und des Wildbestandes, Ermäßigung der Landgelder,
Aufhebung aller Monopole und Privilegien, Milderung der Strafgelder. Nach und
nach wurde den Untertanen fast alles gewährt, was sie begehrten. Für
Gersweiler interessant ist ein Particulardekret, das am 15. Februar 1793 erging
und das neben anderen Meiereien auch Regelungen für die hiesige Meierei
beinhaltete. Die Gemeinderechnungen durften ab jetzt von ihr selbst gestellt
werden. Sie brauchten nur zur Justifizierung (Prüfung und Genehmigung) beim
Oberamt eingegeben zu werden. Die Gersweiler durften sich eigene Hengste
halten, die aber keine Stuten außerhalb der Meierei belegen durften. Die
Waldfrevelstrafen wurden auf die Hälfte reduziert. Außerdem wurde den Untertanen
das Recht zugestanden, Reiser und Späne im Herrschaftlichen und im Stiftswald
des Bannes und die Gipfel des Bau- und Holländerholzes zu behalten.142
Fürst Ludwig
erkannte die Zeichen der Zeit nicht. Er gab den Forderungen der Einwohner nur
langsam und stufenweise nach und mußte schließlich fliehen. Seine Grafschaft
wurde 1793 von den Franzosen übernommen und 1797 ein Kanton des
Saardepartements mit dem Hauptverwaltungssitz Trier.