DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

 

18. Beschwerden der Untertanen zu Ende des 18. Jahrhunderts

 

In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts, am Vorabend der Französischen Re­volution, gab es des öfteren Beschwerden der Untertanen in der Grafschaft Saar­brücken, um eine Verringerung ihrer Lasten zu erreichen. 1766 hatte Fürst Wil­helm Heinrich von sich aus sämtliche Gemeinden aufgefordert, ihre Beschwerden vorzubringen, damit er sie nach Möglichkeit beseitigen könne.

 

1776 erreichte eine Bittschrift sämtlicher Meiereien Fürst Ludwig, den Sohn von Wilhelm Heinrich. Daraufhin wurden alle Unterthanen der Grafschaft von der Zahlung der Sporteln (Gebühren) für die Verpflichtung der Heimmeier, der Schützen und von neuen Untertanen freigesprochen.138 Für einzelne Gemeinden wurden bestimmte Sonderregelungen getroffen. Am 2. April 1777 erging ein De­kret wegen der Supplikation der Meierei Gersweiler, der in sämtlichen Punkten allerdings nicht entsprochen wurde. Die Meierei hatte wegen des hiesigen Brückengeldes, des Geißenhaltens und der Versteuerung des auf ihrem Bann be­findlichen schlechten Landes um Erleichterungen nachgesucht.139

 

1779 erging eine Verordnung, die Freiheit der Gerichtsleute betreffend.140 Sie be­freite die Gerichtsleute auf dem Land von den Jagdfronden zu Fuß, von den Or­donnanz- und Botengängen und von den Tag- und Nachtwachen. Alle sonstigen Real- und Personalbeschwerden blieben für sie ohne irgend eine Ausnahme be­stehen. Später schickten die Städte Saarbrücken und St. Johann Abordnungen zu den einzelnen Gemeinden und forderten sie auf, der Regierung Bittschriften zu überreichen. Seit dem August 1789 erfolgte Eingabe auf Eingabe in einer ununterbrochenen Kette bis zum Frühjahr 1793.141

 

Die wichtigsten Forderungen waren: Aufhebung der Leibeigenschaft, Abschaf­fung der Fronden, Einschränkung der Jagd und des Wildbestandes, Ermäßigung der Landgelder, Aufhebung aller Monopole und Privilegien, Milderung der Straf­gelder. Nach und nach wurde den Untertanen fast alles gewährt, was sie begehr­ten. Für Gersweiler interessant ist ein Particulardekret, das am 15. Februar 1793 erging und das neben anderen Meiereien auch Regelungen für die hiesige Meierei beinhaltete. Die Gemeinderechnungen durften ab jetzt von ihr selbst gestellt wer­den. Sie brauchten nur zur Justifizierung (Prüfung und Genehmigung) beim Ober­amt eingegeben zu werden. Die Gersweiler durften sich eigene Hengste halten, die aber keine Stuten außerhalb der Meierei belegen durften. Die Waldfrevelstra­fen wurden auf die Hälfte reduziert. Außerdem wurde den Untertanen das Recht zugestanden, Reiser und Späne im Herrschaftlichen und im Stiftswald des Bannes und die Gipfel des Bau- und Holländerholzes zu behalten.142

 

Fürst Ludwig erkannte die Zeichen der Zeit nicht. Er gab den Forderungen der Einwohner nur langsam und stufenweise nach und mußte schließlich fliehen. Seine Grafschaft wurde 1793 von den Franzosen übernommen und 1797 ein Kanton des Saardepartements mit dem Hauptverwaltungssitz Trier.