15. Das Bannbuch von 1765
Anläßlich der
Generalrenovatur mit der Vermessung des Bannes wurde eine Flurkarte 1762 und
ein Bannbuch 1765 angelegt, in dem die besonderen Gerechtsame der Gemeinde
Gersweiler und Ottenhausen in 16 Punkten festgehalten wurden. Zuerst wurden
die Rechte der Nachbarn, die sie auf Gersweiler Bann hatten, beschrieben: der
Bürgerschaft von Saarbrücken (Kandelbrunnen), des Rodenhof-Beständers (Treiben
der Herden auf Gersweiler Bann), der Gemeinde Klarenthal (Weide), der
Gehlenbacher Mühle (Viehweide im Stiftswald) und des Aschbacher Hofes
(Viehweide).
Dann grenzten
die Ottenhausener und Gersweiler gegenseitig ihre Rechte zur Herbstweide und
zum Grummet ab. Die Wiesen durften ab 1 April nicht mehr beweidet werden. Holz
zum Brennen konnten die Gersweiler unentgeltlich sowohl in ihrem eigenen als
auch im Stiftwald machen. Für den Hausbau (Haus, Scheuer und Stall) standen
einem Gemeindsmann aus dem Gemeindewald 9 Stämme Balken, 9 Stämme Riegelholz
und 9 Sparren umsonst zu, aus dem Stiftswald insgesamt 10 Eichenstämme. Beim
Verkauf von Holz aus dem Gemeindewald, der aus 579 Morgen bestand, waren
Forstgebühren sowie 10% (der zehnte Pfennig) des Erlöses für die Forstkasse
fällig. Der Preis des Holzes war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts
enorm gestiegen (Hütten, Gruben). Die Bauern benötigten Holz für ihre
landwirtschaftlichen Geräte (Egge, Pflug, Wagen, Geschirr) sowie für
Küchengenstände, auch zum Brand wurde hauptsächlich Holz verwendet.
Jeder
Gemeindsmann konnte Schweine in beide Wälder zur Mast schicken. Im Stiftswald
(1806 Morgen) waren dafür, wenn es Ecker gab, sechs Pfennig zu entrichten.
Eine Zuchtsau für jeden Untertan sowie der Eber waren frei. Der alte Streit um
die Nutzung des Stiftswaldes hatte erst 1760 ein Ende gefunden Die uralten
Gersweiler Gerechtsame Eckernutzung, Langhalm, Beholzigung und Bauholz wurden
dabei anerkannt. Brenn- und Fallholz sowie Reisig konnten unentgeltlich dem
Stiftswald entnommen werden, für Bauholz war ein Handgeld zu zahlen. Die
Einigung entsprach dem Vertrag von 1539. Ausdrücklich wurde im Bannbuch
festgehalten, daß es auf dem Gersweiler Bann keine herrschaftlichen Waldungen
gab. Die Gemeinde bedauerte, daß sie ihrer Pflicht, beim Verbrennen eines
Verbrechers das Holz zu liefern, in den neueren Zeiten gratis nachkommen mußte.
Dennoch gab sie der Hoffnung Ausdruck, das wieder so zu ändern, wie es von
alters her gehandhabt worden war.
Als besonderes
Privileg waren die Gersweiler vom Koppel- und Kreuzergeld befreit. Dieses
Privileg stand auch dem Beständer des Aschbacher Hofes (1947/8 Morgen) zu, der
auch in Bezug auf das Eckergeld und den Schweinedemut den Gersweiler
Gemeinsleuten gleichgestellt war. Schließlich wurde noch festgehalten, daß der
sonst gewöhnliche Zehnte für Gersweiler nur den elften Teil ausmachte, sowohl
was den Großen als auch was den Kleinen Zehnt betraf.
Das Verfahren,
diese Gerechtsame schriftlich niederzulegen, zog sich über Jahre hin, da alle
Beteiligten ihre eigenen Interessen zu wahren gedachten. Die Fürstliche
Renthkammer und das Oberforstamt genehmigten schließlich die Niederschrift.
Bei der Vermessung des Bannes 1762 sollte zuerst eine Begehung des zu messenden
Bannes mit Zuziehung der Angrenzer durch die Gemeindevorsteher gemacht werden.
Die Gütebewertung (A = gut, B mittel, C = schlecht) nahmen die vier
Gemeinsmänner Nickel Melling und Frantz Martin von Gerschweiler sowie Claude
Mathieu und Nickel Mathieu von Ottenhausen als hierzu erwählte Experten vor. Da
sie das Ackerland und die Gärten angeblich zu schlecht bewertet hatten (keines
in A und AB) mußten sie bei ihrem abgelegten Klassifikationseid Rede und
Antwort stehen. Feldmesser Knoerzer hatte im Renovatur-Buch einen besseren
Befund eingetragen, dem die vier des Bannes kundigen Einheimischen wegen des
schlechten Grund und Bodens trotz Aufforderung jedoch nicht zustimmen konnten.
Die Renovaturkommision erbat von der Regierung weitere Verhandlungsorder, da
die vier sich berichtigen ließen, beim Ackerland und den restlichen Gärten aber
bei ihrer Einschätzung blieben, wodurch man befürchtete, daß die Herrschaft zu
kurz käme. Jeder Eigentümer bekam seinen Besitz schriftlich zur Revision und
mußte durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigen.
Bei der
Gütebewertung mußten zusätzlich noch einige des Landes und Ackerbaues kundige
und verständige ehrliche Männer, und zwar Hanß Jacob Feld, Gerichtsmann von
Walpershoffen, der alte Meier Abraham Desgranges von Ludweiler, Sebastian
Franz, Meier von Völklingen, Jacob Mauerer von Bischmisheim und der alte
Nicklaus Schiffler von Niederlinxweiler angehört werden, die mit ihrer
Unterschrift die neutrale und gerechte Einteilung bekräftigen sollten. Bei der
Schätzung des Ertrages der Güter wurden außer diesen noch Hanß Nickel Huppert,
Gerichtsmann von Güdingen, Adam Linxweiler, Meyer zu Wörschweiler, und Philipp
Lang, Gerichtsmann zu Nunkirchen, verpflichtet.135
Die
landwirtschaftliche Nutzfläche teilte sich 1760 für Gersweiler auf in 1% Hofgeringe,
7% Gärten, 29% Wiesen und 63% Ackerland. Im Oberamt Saarbrücken waren 47% der
Fläche Wald und 46,7% der Gesamtfläche wurde landwirtschaftlich genutzt.136
Das Bannbuch mit seinen Angaben über Rechte, Größe, Güte und Lage der einzelnen
Grundstücke wurde zur Grundlage des Steuerbuches, aus dem die Heberegister
entwickelt wurden. Die Steuern wurden ab jetzt durch Oberamtsbeamte
festgelegt. Die Generalrenovatur hatte zum Ziel, einen neuen gerechten
Steuerfuß festzulegen. Die Zuständigkeit des Meiers lag nun nurmehr in der
Eintreibung der feststehenden Steuerschuld.