DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

 

15. Das Bannbuch von 1765

 

Anläßlich der Generalrenovatur mit der Vermessung des Bannes wurde eine Flurkarte 1762 und ein Bannbuch 1765 angelegt, in dem die besonderen Gerecht­same der Gemeinde Gersweiler und Ottenhausen in 16 Punkten festgehalten wur­den. Zuerst wurden die Rechte der Nachbarn, die sie auf Gersweiler Bann hatten, beschrieben: der Bürgerschaft von Saarbrücken (Kandelbrunnen), des Rodenhof-Beständers (Treiben der Herden auf Gersweiler Bann), der Gemeinde Klarenthal (Weide), der Gehlenbacher Mühle (Viehweide im Stiftswald) und des Asch­bacher Hofes (Viehweide).

 

Dann grenzten die Ottenhausener und Gersweiler gegenseitig ihre Rechte zur Herbstweide und zum Grummet ab. Die Wiesen durften ab 1 April nicht mehr beweidet werden. Holz zum Brennen konnten die Gersweiler unentgeltlich so­wohl in ihrem eigenen als auch im Stiftwald machen. Für den Hausbau (Haus, Scheuer und Stall) standen einem Gemeindsmann aus dem Gemeindewald 9 Stämme Balken, 9 Stämme Riegelholz und 9 Sparren umsonst zu, aus dem Stiftswald insgesamt 10 Eichenstämme. Beim Verkauf von Holz aus dem Ge­meindewald, der aus 579 Morgen bestand, waren Forstgebühren sowie 10% (der zehnte Pfennig) des Erlöses für die Forstkasse fällig. Der Preis des Holzes war in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts enorm gestiegen (Hütten, Gruben). Die Bauern benötigten Holz für ihre landwirtschaftlichen Geräte (Egge, Pflug, Wagen, Geschirr) sowie für Küchengenstände, auch zum Brand wurde hauptsächlich Holz verwendet.

 

Jeder Gemeindsmann konnte Schweine in beide Wälder zur Mast schicken. Im Stiftswald (1806 Morgen) waren dafür, wenn es Ecker gab, sechs Pfennig zu ent­richten. Eine Zuchtsau für jeden Untertan sowie der Eber waren frei. Der alte Streit um die Nutzung des Stiftswaldes hatte erst 1760 ein Ende gefunden Die uralten Gersweiler Gerechtsame Eckernutzung, Langhalm, Beholzigung und Bau­holz wurden dabei anerkannt. Brenn- und Fallholz sowie Reisig konnten unent­geltlich dem Stiftswald entnommen werden, für Bauholz war ein Handgeld zu zahlen. Die Einigung entsprach dem Vertrag von 1539. Ausdrücklich wurde im Bannbuch festgehalten, daß es auf dem Gersweiler Bann keine herrschaftlichen Waldungen gab. Die Gemeinde bedauerte, daß sie ihrer Pflicht, beim Verbrennen eines Verbrechers das Holz zu liefern, in den neueren Zeiten gratis nachkommen mußte. Dennoch gab sie der Hoffnung Ausdruck, das wieder so zu ändern, wie es von alters her gehandhabt worden war.

 

Als besonderes Privileg waren die Gersweiler vom Koppel- und Kreuzergeld be­freit. Dieses Privileg stand auch dem Beständer des Aschbacher Hofes (1947/8 Morgen) zu, der auch in Bezug auf das Eckergeld und den Schweinedemut den Gersweiler Gemeinsleuten gleichgestellt war. Schließlich wurde noch festgehal­ten, daß der sonst gewöhnliche Zehnte für Gersweiler nur den elften Teil aus­machte, sowohl was den Großen als auch was den Kleinen Zehnt betraf.

 

Das Verfahren, diese Gerechtsame schriftlich niederzulegen, zog sich über Jahre hin, da alle Beteiligten ihre eigenen Interessen zu wahren gedachten. Die Fürstli­che Renthkammer und das Oberforstamt genehmigten schließlich die Nieder­schrift. Bei der Vermessung des Bannes 1762 sollte zuerst eine Begehung des zu messenden Bannes mit Zuziehung der Angrenzer durch die Gemeindevorsteher gemacht werden. Die Gütebewertung (A = gut, B mittel, C = schlecht) nahmen die vier Gemeinsmänner Nickel Melling und Frantz Martin von Gerschweiler sowie Claude Mathieu und Nickel Mathieu von Ottenhausen als hierzu erwählte Experten vor. Da sie das Ackerland und die Gärten angeblich zu schlecht bewer­tet hatten (keines in A und AB) mußten sie bei ihrem abgelegten Klassifika­tionseid Rede und Antwort stehen. Feldmesser Knoerzer hatte im Renovatur-Buch einen besseren Befund eingetragen, dem die vier des Bannes kundigen Ein­heimischen wegen des schlechten Grund und Bodens trotz Aufforderung jedoch nicht zustimmen konnten. Die Renovaturkommision erbat von der Regierung weitere Verhandlungsorder, da die vier sich berichtigen ließen, beim Ackerland und den restlichen Gärten aber bei ihrer Einschätzung blieben, wodurch man be­fürchtete, daß die Herrschaft zu kurz käme. Jeder Eigentümer bekam seinen Be­sitz schriftlich zur Revision und mußte durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigen.

 

Bei der Gütebewertung mußten zusätzlich noch einige des Landes und Acker­baues kundige und verständige ehrliche Männer, und zwar Hanß Jacob Feld, Ge­richtsmann von Walpershoffen, der alte Meier Abraham Desgranges von Ludwei­ler, Sebastian Franz, Meier von Völklingen, Jacob Mauerer von Bischmisheim und der alte Nicklaus Schiffler von Niederlinxweiler angehört werden, die mit ih­rer Unterschrift die neutrale und gerechte Einteilung bekräftigen sollten. Bei der Schätzung des Ertrages der Güter wurden außer diesen noch Hanß Nickel Hup­pert, Gerichtsmann von Güdingen, Adam Linxweiler, Meyer zu Wörschweiler, und Philipp Lang, Gerichtsmann zu Nunkirchen, verpflichtet.135

 

Die landwirtschaftliche Nutzfläche teilte sich 1760 für Gersweiler auf in 1% Hof­geringe, 7% Gärten, 29% Wiesen und 63% Ackerland. Im Oberamt Saarbrücken waren 47% der Fläche Wald und 46,7% der Gesamtfläche wurde landwirtschaft­lich genutzt.136 Das Bannbuch mit seinen Angaben über Rechte, Größe, Güte und Lage der einzelnen Grundstücke wurde zur Grundlage des Steuerbuches, aus dem die Heberegister entwickelt wurden. Die Steuern wurden ab jetzt durch Ober­amtsbeamte festgelegt. Die Generalrenovatur hatte zum Ziel, einen neuen gerech­ten Steuerfuß festzulegen. Die Zuständigkeit des Meiers lag nun nurmehr in der Eintreibung der feststehenden Steuerschuld.