DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

 

13. Die Mitwirkung der Ämter bei der Verwaltung der Meierei

 

Die Ämter wirkten direkt und indirekt bei der Verwaltung der Dörfer mit. Sie be­aufsichtigten und überwachten die Diensttätigkeit der Meier. Die Meier mußten nach Weisung der Ämter die Interessen der Landesherrschaft in ihrer Meierei vertreten. Alle Meier der Grafschaft konnten nach Saarbrücken zitiert werden, um die landesherrlichen Instruktionen von der höchsten Verwaltungsbehörde, der Regierung, zu erhalten. Eine solche Zusammenkunft ist für den 30. September 1739 dokumentiert, als die versammelten Meier der Grafschaft von der Regierung ihre landeseinheitlichen Anweisungen bekamen.130

 

Im spanischen Erbfolgekrieg (1701-1714), als wieder einmal Durchmärsche, Ein­quartierungen, Brandschatzungen und Kriegslieferungen die Saarbrücker Lande heimsuchten, mußten die Meier u.a. alle Scheunen besichtigen und einen Über­schlag machen, wie lange die Vorräte noch reichen würden.131 Auch in den übri­gen Kriegen und anderen schlechten Zeiten wurden die Meier mit vielen unange­nehmen Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung betraut. Sie standen unter der Dienstaufsicht und der Jurisdiktion der Ämter, als Gelderheber, Polizeiver­walter, Verfolgungsbehörde und Verantwortlicher für die Landesfronen und an­dere Landeslasten. Das Oberamt Saarbrücken griff außerdem oft direkt in die Verwaltung der Meiereien ein. Der Meier mußte dem Oberamt Bericht erstatten. Die Amtmänner hatten die Pflicht, sich laufend über die Verwaltung der Meie­reien zu informieren, auch durch regelmäßige und besondere Visitationen. Die Mitglieder des Dorfgerichtes taten in der Regel ihr Möglichstes, um den ihnen anvertrauten Untertanen immer wieder Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und sie gegenüber der Obrigkeit in Schutz zu nehmen.