13. Die Mitwirkung der Ämter bei der Verwaltung
der Meierei
Die Ämter
wirkten direkt und indirekt bei der Verwaltung der Dörfer mit. Sie beaufsichtigten
und überwachten die Diensttätigkeit der Meier. Die Meier mußten nach Weisung der
Ämter die Interessen der Landesherrschaft in ihrer Meierei vertreten. Alle
Meier der Grafschaft konnten nach Saarbrücken zitiert werden, um die
landesherrlichen Instruktionen von der höchsten Verwaltungsbehörde, der
Regierung, zu erhalten. Eine solche Zusammenkunft ist für den 30. September
1739 dokumentiert, als die versammelten Meier der Grafschaft von der Regierung
ihre landeseinheitlichen Anweisungen bekamen.130
Im spanischen
Erbfolgekrieg (1701-1714), als wieder einmal Durchmärsche, Einquartierungen,
Brandschatzungen und Kriegslieferungen die Saarbrücker Lande heimsuchten,
mußten die Meier u.a. alle Scheunen besichtigen und einen Überschlag machen,
wie lange die Vorräte noch reichen würden.131 Auch in den übrigen
Kriegen und anderen schlechten Zeiten wurden die Meier mit vielen unangenehmen
Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung betraut. Sie standen unter der
Dienstaufsicht und der Jurisdiktion der Ämter, als Gelderheber, Polizeiverwalter,
Verfolgungsbehörde und Verantwortlicher für die Landesfronen und andere
Landeslasten. Das Oberamt Saarbrücken griff außerdem oft direkt in die
Verwaltung der Meiereien ein. Der Meier mußte dem Oberamt Bericht erstatten.
Die Amtmänner hatten die Pflicht, sich laufend über die Verwaltung der Meiereien
zu informieren, auch durch regelmäßige und besondere Visitationen. Die
Mitglieder des Dorfgerichtes taten in der Regel ihr Möglichstes, um den ihnen
anvertrauten Untertanen immer wieder Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und
sie gegenüber der Obrigkeit in Schutz zu nehmen.