10. Der Heimmeier
Der Heimmeier
war für ein Jahr für die eigentlichen Belange der Gemeinde zuständig (Hein =
Ort, Heinweg = Gemeindeweg, Heimat). Er war von der Gemeindefron befreit und
erhielt Gebühren für seine Tätigkeiten. Der Heimmeier als Vorgänger des
heutigen Ortsvorstehers war Meier und Gericht zu Gehorsam verpflichtet, die
ihn in einer festgelegten Reihenfolge aus den Reihen der Gemeindemitglieder in
der jährlichen Gemeindeversammlung bestimmten. Dieser Turnus war für die
Meierei Gersweiler so festgelegt, daß innerhalb eines Ortes das Heimmeieramt
von Haus zu Haus getragen wurde. War das letzte Haus erreicht, so kam ein
anderer Ort an die Reihe. Jeder konnte sich leicht ausrechnen, wann er an der
Reihe war. So erscheinen z.B. für die Jahre 1767 bis 1771 nur Heimmeier aus
Ottenhausen. Der Gezogene konnte das Amt nicht ablehnen. Nach der Berufung
wurde er über seine Aufgaben und Pflichten belehrt und auf sein Amt vereidigt.
Eid eines
Heimmeiers:
"Ich, ...,
schwöre zu Gott dem Allmächtigen, mein Heimmeieramt auf die Art, wie mir von
der Gemeinde ist vorgehalten und erkläret worden, treulich und fleißig
verrichten, keinem durch die Finger sehen oder Unrecht tun, sondern nach meinem
besten Vermögen, Wissen und Gewissen, nach Inhalt der Dorfordnung mich richten,
so wahr mir Gott helfe, Amen."128
Der Heimmeier
hatte der Gemeinde zu dienen und war natürlich auch den landesherrschaftlichen
Behörden zu Gehorsam verpflichtet. Er berief die Gemeindeversammlungen ein
aufgrund seines Amtes oder auf Anordnung des Meiers oder des Dorfgerichtes und
war um die Ausführung der Beschlüsse bemüht. Die Aufgabenkreise von Meier und
Heimmeier waren teilweise nicht scharf voneinander getrennt. Im Vergleich zu
heute waren die Verwaltungsaufgaben jedoch beschränkt.
Der neue
Heimmeier mußte eine Bannbegehung durchführen. Zusammen mit allen
Gemeindemitgliedern und den über 7 Jahre alten Knaben wurden die Grenzlinien
des Dorfbannes begangen. Nach beendeter Bannbegehung war es üblich, im
Wirtshaus einzukehren. Die Unkosten gingen hierbei zu Lasten der Gemeinde. 1768
bezahlte diese 8 Gulden und 24 Alb für alles, was bei der allgemeinen Bannbegehung
auf der Krughütte verzehrt worden war. Neben dieser jährlichen Bannbegehung
mußte gemeinsam mit den Nachbargemeinden alle 3 Jahre eine Bannbegehung
durchgeführt werden. Nach der Bannbegehung hatte der Heimmeier eine
Bannbeschreibung anzufertigen und dem Oberamt einzureichen. Bei
Bannstreitigkeiten, wie sie mit Clarenthal und Saarbrücken öfter vorkamen, war
die gemeinsame Bannbegehung nicht ausreichend. Auf Begehren hatte in diesen
Fällen die Kanzlei tätig zu werden.
Der Heimmeier
und der Meier waren für die Gemeindefronen verantwortlich. Der Heimmeier führte
dabei die Aufsicht. Die Hand- und Spanndienste, die jährlichen
Instandsetzungsarbeiten der Wege, Straßen, Bäche, Brunnen und Brücken ordnete
er an, beantragte das benötigte Bauholz beim Forstamt und beaufsichtigte die
Arbeiten. Er verwaltete die Finanzen der Gemeinde. Er bezahlte die Handwerker,
die Aufträge für die Gemeinde ausgeführt hatten. Er erhob die Einnahmen und
führte die Gemeinderechnung. Er oder der Meier mußten, wenn nötig, nach Saarbrücken
Geld für die Gemeinde einzahlen, wie die Gemeinderechnungen zeigen. Wenn er
Geld ausgab, benötigte er eine vom Meier oder einem Gerichtsmann
unterschriebene Vollmacht. Auch kleine Beträge unterlagen deren Aufsicht. 1768
genehmigten z.B. der Meier Heinrich Anthon Müller und der Gerichtsmann Johann
Georg Kurtz dem Heimmeier, an einen Bedürftigen aus Schwarzenbach, dessen Haus
abgebrannt war, die geringe Summe von 15 alb zu spenden und diese Ausgabe in
die Dorfrechnung zu bringen. Alles mußte seine Ordnung haben. Die meist vom
Meier allein genehmigten Ausgabeanordnungen mußten der jährlichen Rechnung
beigefügt werden.
Über seine
Rechnungsführung mußte er in der jährlichen Gemeindeversammlung Rechenschaft
ablegen, in der sein Nachfolger gewählt wurde. Dies ist auch aus der
Gemeinderechnung von 1768 ersichtlich, in der die bei Stellung dieser gemeinen
Rechnung sich eingefundenen Gemeinds-Glieder und das Dorfgericht ausdrücklich
erwähnt sind. Fehlbeträge mußte er aus eigener Tasche zahlen, Überschüsse wurden
dem Nachfolger übergeben (1768: 31 Gulden, 12 alb, 1 Pfennig. Diese verblieben
Philipp Diesinger zu "Recess", der in der Gemeinderechnung zur
Einnahme kam.) Nötigenfalls bekam der Heimmeier die Unterlagen zurück, so 1761,
als der Heimmeier Peter Mathieu noch die ausstehenden Rückstände eintreiben
mußte.
Der Heimmeier
mußte einmal im Jahr, zusammen mit Meier, Gericht und einem Vertreter des
Oberamts, die gemeindeeigenen Häuser (Schul- und Hirtenhäuser) besichtigen und
bauliche Mängel beseitigen lassen. Er war verantwortlich für die Versteigerung,
Verpachtung, Instandsetzung und Unterhaltung von Gemeindegütern. 1769 z.B.
kaufte der Heimmeier Claude Mathieu für Feuerleitern birkene Stangen für 4
Gulden. 1770 zahlte Heimmeier Peter Klein an den Schuldiener 6 Albus, um die
Glocke und die Uhr zu schmieren. 1768 kosteten Glaser-Arbeiten am Ottenhausener
Hirtenhaus 1 Gulden und 18 Albus.
Der Heimmeier
mußte für die Gemeinde sogenannte Botengänge tun, deren Unkosten die Gemeinde
ihm erstattete. 1768 wurden des Heimeyers Jacob Käufers Gänge mit 2 Gulden 20
Alb aus der Gemeindekasse entlohnt. Die Viehhaltung in der Gemeinde wurde vom
Heimmeier kontrolliert. Dabei mußte er insbesondere dafür Sorge tragen, daß die
Hirten ihre Aufgaben nicht vernachlässigten. Er mußte ihnen gemeindliches
Weideland anweisen und sie auf ihre Pflichten im Rahmen der allgemeinen
Gesetze, insbesondere der Dorfordnung und der Forst-, Jagd- und Waldordnung,
hinweisen. Er war auch Vorgesetzter der Schützen und hatte mit diesen zusammen Wald-,
Garten- und Feldfrevel zu verhüten, zu verfolgen und zur Bestrafung zu
bringen.
Es oblag dem
Heimmeier im Verein mit dem Meier die Haltung der Vatertiere, des Fasselviehes,
zu regeln. 1768 bestätigte die Gemeindeversammlung, daß der Heimmeier Jacob Käufer
in Forbach einen frischen Heerdstier gekauft und im Namen der Gemeinde 34
Gulden und 23 Alb bezahlt hatte. 1769 kaufte der Heimmeier Claude Mathieu von
dem Gerichtsmann Johannes Meyer einen Heerdstier für 19 Gulden 7 Alb und 4
Pfennig, für den Verkauf des bisherigen Stieres erhielt der Heimmeier als
Rechner 8 Gulden. Das Vatervieh wurde einem Einwohner zur Unterhaltung
anvertraut, wofür dieser mit Geld oder anderweitig entlohnt wurde. 1761 erhielt
Claudius Mathieu zur Unterhaltung des Stieres 8 Gulden. 1768 zahlte die
Gemeinde an den Meier Henrich Anthon Müller für den Heerdstier 12 Gulden, der
auch zumindest die nächsten drei Jahre den Heerdfarren hielt, wofür er aber
auf eigenen Wunsch lieber eine gemeindeeigene Wiese (Hirtenwies)
bewirtschaftete. Der Heimmeier Jacob Käufer zahlte gegen Quittung Henrich
Anthon Müller die 12 Gulden aus. Die Gemeinderechnungen und das Bannbuch weisen
eine gemeindeeigene Farrenwies in Tractus 5, Nr. 47 aus, gelegen in der
Nachtweide.
1824 heißt es,
daß der Zuchtstier an den Wenigstbietenden versteigert wurde. Bürgermeister
Traub hielt ihn einige Jahre. Ihm folgte der Ottenhausener Groß, der in der
Versteigerung seinen Gersweiler Konkurrenten David Meyer aus Starrsinn
unterbot, zu einem Preis, zu dem er den Stier eigentlich nicht halten konnte.
Daß dadurch der Stier ins kleine Ottenhausen kam, mißfiel einigen in der
Gemeinde.
Eine weitere
Pflicht des Heimmeiers war, dafür zu sorgen, daß tote und verendete Tiere wegen
der Seuchengefahr beseitigt wurden. Ernsthaft erkrankte Tiere mußte er beim
Meier melden, der auf dem schnellsten Weg das Oberamt zu informieren hatte.
Bei positivem Befund mußten die Tiere umgehend getötet werden.
Öfter heißt es,
daß Meier und Heimmeier gemeinsam in Aktion treten mußten, oder daß Meier oder
Heimmeier berechtigt waren, eine Anordnung zu treffen. Beispielsweise konnte
die Gemeindeversammlung von beiden einberufen werden. Maßgebend dabei war, daß
die Gründe zur Einberufung in die Kompetenz des Meiers als Vertreter der
Herrschaft oder des Heimmeiers als Ortsvorsteher fielen.
Nur für einige
wenige Jahre ist bekannt, welcher Gemeinsmann zum Heimmeier bestellt war:
1620 Adam
Andresen, Heimmeyer, Ottenhausen
1741 Hans Ebert
Diesinger
1754 Bernhard
Simon
1760 Christian
Mathieu
1761 Petter
Mattige (Peter Mathieu)
1763 Hans
Michel Siebenschuh
1767 Philipp
(Filibus) Diesinger
1768 Jacob
Käufer zu Ottenhausen
1769 Claude
Matthieu von Ottenhausen
1770 Peter
Klein von Ottenhausen
1771 Nickel
Mathieu von Ottenhausen
1775 Johann
Theobald Diesinger
1776 Nickel
Melling
1779 Peter
Mathieu jr.
1780
Johannes Becker
1789
Joachim Büch
1790
Christian Hering