DAS 18. JAHRHUNDERT

 

 

 

10. Der Heimmeier

 

Der Heimmeier war für ein Jahr für die eigentlichen Belange der Gemeinde zu­ständig (Hein = Ort, Heinweg = Gemeindeweg, Heimat). Er war von der Ge­meindefron befreit und erhielt Gebühren für seine Tätigkeiten. Der Heimmeier als Vorgänger des heutigen Ortsvorstehers war Meier und Gericht zu Gehorsam ver­pflichtet, die ihn in einer festgelegten Reihenfolge aus den Reihen der Ge­meindemitglieder in der jährlichen Gemeindeversammlung bestimmten. Dieser Turnus war für die Meierei Gersweiler so festgelegt, daß innerhalb eines Ortes das Heimmeieramt von Haus zu Haus getragen wurde. War das letzte Haus er­reicht, so kam ein anderer Ort an die Reihe. Jeder konnte sich leicht ausrechnen, wann er an der Reihe war. So erscheinen z.B. für die Jahre 1767 bis 1771 nur Heimmeier aus Ottenhausen. Der Gezogene konnte das Amt nicht ablehnen. Nach der Berufung wurde er über seine Aufgaben und Pflichten belehrt und auf sein Amt vereidigt.

 

Eid eines Heimmeiers:

"Ich, ..., schwöre zu Gott dem Allmächtigen, mein Heimmeieramt auf die Art, wie mir von der Gemeinde ist vorgehalten und erkläret worden, treulich und fleißig verrichten, keinem durch die Finger sehen oder Unrecht tun, sondern nach mei­nem besten Vermögen, Wissen und Gewissen, nach Inhalt der Dorfordnung mich richten, so wahr mir Gott helfe, Amen."128

 

Der Heimmeier hatte der Gemeinde zu dienen und war natürlich auch den landes­herrschaftlichen Behörden zu Gehorsam verpflichtet. Er berief die Gemeindever­sammlungen ein aufgrund seines Amtes oder auf Anordnung des Meiers oder des Dorfgerichtes und war um die Ausführung der Beschlüsse bemüht. Die Aufga­benkreise von Meier und Heimmeier waren teilweise nicht scharf voneinander getrennt. Im Vergleich zu heute waren die Verwaltungsaufgaben jedoch be­schränkt.

 

Der neue Heimmeier mußte eine Bannbegehung durchführen. Zusammen mit al­len Gemeindemitgliedern und den über 7 Jahre alten Knaben wurden die Grenz­linien des Dorfbannes begangen. Nach beendeter Bannbegehung war es üblich, im Wirtshaus einzukehren. Die Unkosten gingen hierbei zu Lasten der Gemeinde. 1768 bezahlte diese 8 Gulden und 24 Alb für alles, was bei der allgemeinen Bannbegehung auf der Krughütte verzehrt worden war. Neben dieser jährlichen Bannbegehung mußte gemeinsam mit den Nachbargemeinden alle 3 Jahre eine Bannbegehung durchgeführt werden. Nach der Bannbegehung hatte der Heimmeier eine Bannbeschreibung anzufertigen und dem Oberamt einzureichen. Bei Bannstreitigkeiten, wie sie mit Clarenthal und Saarbrücken öfter vorkamen, war die gemeinsame Bannbegehung nicht ausreichend. Auf Begehren hatte in die­sen Fällen die Kanzlei tätig zu werden.

 

Der Heimmeier und der Meier waren für die Gemeindefronen verantwortlich. Der Heimmeier führte dabei die Aufsicht. Die Hand- und Spanndienste, die jährlichen Instandsetzungsarbeiten der Wege, Straßen, Bäche, Brunnen und Brücken ord­nete er an, beantragte das benötigte Bauholz beim Forstamt und beaufsichtigte die Arbeiten. Er verwaltete die Finanzen der Gemeinde. Er bezahlte die Handwerker, die Aufträge für die Gemeinde ausgeführt hatten. Er erhob die Einnahmen und führte die Gemeinderechnung. Er oder der Meier mußten, wenn nötig, nach Saar­brücken Geld für die Gemeinde einzahlen, wie die Gemeinderechnungen zeigen. Wenn er Geld ausgab, benötigte er eine vom Meier oder einem Gerichtsmann unterschriebene Vollmacht. Auch kleine Beträge unterlagen deren Aufsicht. 1768 genehmigten z.B. der Meier Heinrich Anthon Müller und der Gerichtsmann Jo­hann Georg Kurtz dem Heimmeier, an einen Bedürftigen aus Schwarzenbach, dessen Haus abgebrannt war, die geringe Summe von 15 alb zu spenden und diese Ausgabe in die Dorfrechnung zu bringen. Alles mußte seine Ordnung ha­ben. Die meist vom Meier allein genehmigten Ausgabeanordnungen mußten der jährlichen Rechnung beigefügt werden.

 

Über seine Rechnungsführung mußte er in der jährlichen Gemeindeversammlung Rechenschaft ablegen, in der sein Nachfolger gewählt wurde. Dies ist auch aus der Gemeinderechnung von 1768 ersichtlich, in der die bei Stellung dieser gemei­nen Rechnung sich eingefundenen Gemeinds-Glieder und das Dorfgericht aus­drücklich erwähnt sind. Fehlbeträge mußte er aus eigener Tasche zahlen, Über­schüsse wurden dem Nachfolger übergeben (1768: 31 Gulden, 12 alb, 1 Pfennig. Diese verblieben Philipp Diesinger zu "Recess", der in der Gemeinderechnung zur Einnahme kam.) Nötigenfalls bekam der Heimmeier die Unterlagen zurück, so 1761, als der Heimmeier Peter Mathieu noch die ausstehenden Rückstände eintreiben mußte.

 

Der Heimmeier mußte einmal im Jahr, zusammen mit Meier, Gericht und einem Vertreter des Oberamts, die gemeindeeigenen Häuser (Schul- und Hirtenhäuser) besichtigen und bauliche Mängel beseitigen lassen. Er war verantwortlich für die Versteigerung, Verpachtung, Instandsetzung und Unterhaltung von Gemeindegü­tern. 1769 z.B. kaufte der Heimmeier Claude Mathieu für Feuerleitern birkene Stangen für 4 Gulden. 1770 zahlte Heimmeier Peter Klein an den Schuldiener 6 Albus, um die Glocke und die Uhr zu schmieren. 1768 kosteten Glaser-Arbeiten am Ottenhausener Hirtenhaus 1 Gulden und 18 Albus.

 

Der Heimmeier mußte für die Gemeinde sogenannte Botengänge tun, deren Un­kosten die Gemeinde ihm erstattete. 1768 wurden des Heimeyers Jacob Käufers Gänge mit 2 Gulden 20 Alb aus der Gemeindekasse entlohnt. Die Viehhaltung in der Gemeinde wurde vom Heimmeier kontrolliert. Dabei mußte er insbesondere dafür Sorge tragen, daß die Hirten ihre Aufgaben nicht vernachlässigten. Er mußte ihnen gemeindliches Weideland anweisen und sie auf ihre Pflichten im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere der Dorfordnung und der Forst-, Jagd- und Waldordnung, hinweisen. Er war auch Vorgesetzter der Schützen und hatte mit diesen zusammen Wald-, Garten- und Feldfrevel zu verhüten, zu verfol­gen und zur Bestrafung zu bringen.

 

Es oblag dem Heimmeier im Verein mit dem Meier die Haltung der Vatertiere, des Fasselviehes, zu regeln. 1768 bestätigte die Gemeindeversammlung, daß der Heimmeier Jacob Käufer in Forbach einen frischen Heerdstier gekauft und im Namen der Gemeinde 34 Gulden und 23 Alb bezahlt hatte. 1769 kaufte der Heimmeier Claude Mathieu von dem Gerichtsmann Johannes Meyer einen Heerdstier für 19 Gulden 7 Alb und 4 Pfennig, für den Verkauf des bisherigen Stieres erhielt der Heimmeier als Rechner 8 Gulden. Das Vatervieh wurde einem Einwohner zur Unterhaltung anvertraut, wofür dieser mit Geld oder anderweitig entlohnt wurde. 1761 erhielt Claudius Mathieu zur Unterhaltung des Stieres 8 Gulden. 1768 zahlte die Gemeinde an den Meier Henrich Anthon Müller für den Heerdstier 12 Gulden, der auch zumindest die nächsten drei Jahre den Heerdfar­ren hielt, wofür er aber auf eigenen Wunsch lieber eine gemeindeeigene Wiese (Hirtenwies) bewirtschaftete. Der Heimmeier Jacob Käufer zahlte gegen Quittung Henrich Anthon Müller die 12 Gulden aus. Die Gemeinderechnungen und das Bannbuch weisen eine gemeindeeigene Farrenwies in Tractus 5, Nr. 47 aus, gele­gen in der Nachtweide.

 

1824 heißt es, daß der Zuchtstier an den Wenigstbietenden versteigert wurde. Bürgermeister Traub hielt ihn einige Jahre. Ihm folgte der Ottenhausener Groß, der in der Versteigerung seinen Gersweiler Konkurrenten David Meyer aus Starrsinn unterbot, zu einem Preis, zu dem er den Stier eigentlich nicht halten konnte. Daß dadurch der Stier ins kleine Ottenhausen kam, mißfiel einigen in der Gemeinde.

 

Eine weitere Pflicht des Heimmeiers war, dafür zu sorgen, daß tote und verendete Tiere wegen der Seuchengefahr beseitigt wurden. Ernsthaft erkrankte Tiere mußte er beim Meier melden, der auf dem schnellsten Weg das Oberamt zu in­formieren hatte. Bei positivem Befund mußten die Tiere umgehend getötet wer­den.

 

Öfter heißt es, daß Meier und Heimmeier gemeinsam in Aktion treten mußten, oder daß Meier oder Heimmeier berechtigt waren, eine Anordnung zu treffen. Beispielsweise konnte die Gemeindeversammlung von beiden einberufen werden. Maßgebend dabei war, daß die Gründe zur Einberufung in die Kompetenz des Meiers als Vertreter der Herrschaft oder des Heimmeiers als Ortsvorsteher fielen.

 

Nur für einige wenige Jahre ist bekannt, welcher Gemeinsmann zum Heimmeier bestellt war:

1620 Adam Andresen, Heimmeyer, Ottenhausen

1741 Hans Ebert Diesinger

1754 Bernhard Simon

1760 Christian Mathieu

1761 Petter Mattige (Peter Mathieu)

1763 Hans Michel Siebenschuh

1767 Philipp (Filibus) Diesinger

1768 Jacob Käufer zu Ottenhausen

1769 Claude Matthieu von Ottenhausen

1770 Peter Klein von Ottenhausen

1771 Nickel Mathieu von Ottenhausen

1775 Johann Theobald Diesinger

1776 Nickel Melling

1779 Peter Mathieu jr.

1780 Johannes Becker

1789 Joachim Büch

1790 Christian Hering