DAS
17. JAHRHUNDERT
8. Die
Réunionszeit
8.1.
Auswirkungen des Krieges
Von 1672 bis 1680 herrschte durch die
französische Réunionspolitik (Wiedervereinigung) (Ludwig XIV.) eine erneute
Kriegs- und Leidenszeit, die die Grafschaft Saarbrücken ähnlich heimsuchte wie der
30jährige Krieg. Die Zerstörung von 1677 war in ihrer Intensität derjenigen des
Jahres 1635 vergleichbar.92 Die ersten Erfolge der
Wiederbesiedlungspolitik wurden zunichte gemacht.
1680 wurde dies explizit für Gersweiler
bezeugt: biß anno 1673, bey Anfang des letzten Kriegswesens, als sie wieder
alle das Dorf räumen mußten, und dasselbe fast 6 Jahre lang leer und öd
gestanden hat.93
8.2.
Französische Verwaltung
Im Jahre 1688 wurde die Grafschaft mit
Frankreich vereinigt. Als Verwalter der Saargegend wurde Anton Bergeron de la
Goupillière eingesetzt, der mit absoluter Willkür herrschte. In Saarbrücken
wurde ein Oberamt (Baillage) eingerichtet, dem ein Prévot (Oberamtmann oder
Oberamtsschultheiß) vorstand. Die Bevölkerung stöhnte unter den Steuern, Kriegskontributionen,
Lieferungen und Verordnungen. Der Absolutismus durchdrang alle Lebensbereiche.
Der Katholizismus wurde sehr gefördert. So
wurde 1684 verordnet, daß jeder, der zur katholischen Religion wechselte, von
allen Lasten, Einquartierungen, Steuern und Fronden mit Ausnahme der Renten,
die an die Herrschaft wegen ihrer Güter zu bezahlen waren, 4 Jahre befreit sein
sollte. Diese französische Maßnahme sollte die Landesherrin schwer treffen,
denn ihr stand von jeder Wohnstatt eine Abgabe zu. So war die Landesherrschaft
vorher stets bestrebt gewesen, vor allem den Wiederaufbau der zerstörten Häuser
zu fördern.
Die Verwaltungsbeamten, darunter alle Meier,
erhielten den Befehl, bei Androhung schwerer Strafe, falls sie sich
widersetzten, die Verordnung in der Praxis auszuführen. In Saarbrücken wurde
dem Meier Joh. Hetzhenn, nachdem ein Bürger konvertiert (übergetreten) war,
vorgeworfen, diesen Befehl nicht befolgt zu haben. Er wurde abgesetzt und nach
Homburg ins Gefängnis gebracht. An seiner Stelle wurde ein katholischer Meier
eingesetzt.
In Saarbrücken mußten die Evangelischen die
Kirche St. Johann räumen und den Katholiken überlassen. Diese mußte auch von
den katholischen Gersweilern besucht werden. 1687 wurde von Seiten der
französischen Verwaltung bemängelt, daß sowohl die Altkatholiken wie die
Neubekehrten ihre Kinder nicht in die Katechismuslehre schickten. Den Eltern
wurde eine Strafe von 10 livres pro Kind angedroht, wenn ihre Kinder weiterhin
fehlen würden. Alle Beamten, Meier, Schöffen aller Orte mußten die Verordnung
überwachen. Außerdem wurde sie öffentlich bekannt gemacht und angeheftet.
Die Rechte der Gräfin Eleonore Klara wurden
stark eingeschränkt. Der französische Beamtenapparat wurde ausgebaut. Dadurch
wurde die Durchführung des königlichen Willens bis auf die unterste
gemeindliche Verwaltungsebene sichergestellt. Durch mehrere Verordnungen
versuchte die französische Regierung, das Los der Leibeigenen zu mildern. Die
Schatzung wurde auf ein Drittel ihres Betrages des letzten Friedensjahres
(1672) herabgesetzt. Die Leibeigenschaft wurde aufgehoben. Die Frondienste, die
in Geld ablösbar gewesen waren, wurden auf ein Viertel ihres bisherigen Umfangs
festgesetzt. Die ungemessenen Frondienste wurden in gemessene Fron umgewandelt.
Diese Maßnahmen trafen die Landesherrin schwer, zumal ihre Ausgaben durch den
Intendanten beaufsichtigt wurden.
Die französische Politik schaffte den
Menschen vor allem da Erleichterungen, wo die Landesherrschaft der leidtragende
Teil war. So wurden für Gersweiler und die Ziegelhütte 1695 4 Gulden und 20
Albus an Renten veranschlagt. Im Vergleich dazu wurde 1651, 3 Jahre nach Ende
des 30jährigen Krieges, das Fünffache mit 19 Gulden und 13 Albus veranschlagt.
Die gesamte Grafschaft brachte nur noch 367 Gulden, 25 Albus und 1 Pfennig ein,
während 1651 das 7 bis 8fache eingenommen wurde (2805 Gulden, 14 Albus und 2
Pfennig).94 Die Gründe dafür lagen in der Dezimierung der
Einwohnerschaft, in der Wiederbesiedlungspolitik mit vielfacher Befreiung von
Lasten für neue Bewohner und in der Politik durch die Franzosen, die die
Einnahmen der Landesherrschaft drastisch schmälerte, die zudem noch mit dem
französischen Intendanten geteilt werden mußten.
Den Untertanen ging es trotz dieser Maßnahmen
nicht besser, weil gleichzeitig neue französische direkte und indirekte Steuern
eingeführt wurden. Schon am 17.10.1680 erging ein Erlaß, wodurch neue Siedler
ins Land gezogen werden sollten. Diese sollten 10 Jahre lang von Abgaben und
Lasten freigestellt werden. Die Zuwanderung kam nicht nur aus französischen
Gebieten, sondern vor allem aus den deutschsprachigen Alpenländern. In
Gersweiler und besonders Ottenhausen siedelten sich Wallonen an.
8.3.
Das Dénombrement 168095
1683 mußte die Gräfin Eleonore Clara der Réunionskammer
in Metz ein Verzeichnis ihrer Lehen vorlegen. Darin sollte sie außerdem ihren
Besitzstand durch Dokumente belegen. Schon 1680 war sie zur Vorlage dieses
Dénombrements aufgefordert worden. Der Bericht über die Meierei Gersweiler ist
ca. anno 1680 aufgesetzt. Das Saarbrücker Grafenhaus erklärte seinen hiesigen
Besitz an Mann und Bann durch Hinzufügen von Beweismaterial (z.B.
Pfandschaftsbrief von 1380, Vertrag von 1539, Supplication von 1605) und
mehrmaliges Verweisen auf altes Herbringen (von uralten Zeiten hero, dermaßen
ist er hergebracht und wird also noch geübet), weshalb kein Beweis notwendig
sei (deswegen überflüssiger Beweis unnötig wäre). Die Aussagen spiegelten nicht
nur den aktuellen Zustand wider, sondern dürften Jahrhunderte hindurch im
wesentlichen Geltung gehabt haben. Vor allem die Rechte und das Eigentum des
Saarbrücker Grafenhauses einerseits und die Pflichten der leibeigenen
Untertanen andererseits sind aufgeführt.
Die Bestandsaufnahme beginnt mit einer
Umschreibung der Meierei Gersweiler: Dieser Hof Abspach samt beider dazu
gehörigen Dörfer Gerschweiler und Ottenhaußen, anje eine Meyerey machend, haben
jederzeit und von alten Zeiten hero, zusammen, und samt Ihren darin wohnenden
Untertanen Manns- und Weibs-Personen, zu der Grafschaft Saarbrücken und den
Grafen dieses Namens mit aller Hohen Land und Oberherrlichkeit - und
Gerechtigkeiten, Verboten, Geboten, Frondiensten, Frefel und Bussen, Schatzung,
Schafften, Zinsen, Gülten, Wein, Wasser, Weide, Wäldern, Jagen und anderem zugehört,
die es auch bis dato in gutem Besitz hielten.
Das Stift St. Arnual hat einen eigen Wald auf
dem Bann und in der Meyerey den Zehnten und einige Zinsen. Aus dem Zehnten
werden die Bediente des Stiftes besoldet. Die Kirche Gersweiler ist wie alle
anderen evangelischen Kirchen der gräfl. Nassau-Saarbrückischen Kirchenordnung
unterworfen. Die Gersweiler gehören dem katholischen oder dem evangelischen
Bekenntnis an. Die Kirche in Gersweiler wird von einem zeitlichen Diakon in
Saarbrücken bedient und versehen, der aus den Einnahmen des Stiftes St. Arnual
(Zehnt) besoldet wird. Zu dieser Kirche gehören die Gersweiler, Ottenhausener
und Aschbacher und seit einem Jahr die sogenannten Clarenthaler oder
Glashütter, weil dort noch keine Kapelle vorhanden ist.
Eine genaue Bannbeschreibung mit den Grenzen
der benachbarten Orte umschreibt das Gebiet der Meyerey Gersweiler. In diesem
Gebiet hatte die Gemeinde eine besondere Herrschaftsgewalt als
genossenschaftliche Gemeinschaft. Aufgrund dessen konnten die Meiereiangehörigen
das Ackerland landwirtschaftlich, die Weiden viehwirtschaftlich und die Wälder
und Wege nutzen, ohne daß Dritte beteiligt werden mußten. Da diese
Nutzungsrechte lebenswichtig waren, achtete die Dorfgemeinschaft sehr darauf.
Es kam immer wieder zu Streitigkeiten mit den Nachbarorten (Stadt Saarbrücken,
Forbach, Clarenthal und dem Stift St. Arnual) wegen Forst-, Wald- und
Weiderechten. Für unsere heutige schnellebige Zeit, in der sich das Leben
ständig verändert, ist es fast nicht vorstellbar, daß 1680 das Urteil von 1539
herangezogen wird, um die Nutzung des Stiftswaldes durch Gersweiler zu erklären
und einen Streit mit Forbach auszuräumen. Immer wieder wurde nach altem
Herkommen verfahren.
Was die Viehzucht anbelangt, so sei sie nicht
schlecht, sondern wegen der Wenigkeit der Untertanen und der Öde des Bannes des
Dorfes Ottenhausen nur ziemlich zu Nutzen. Der Ackerbau ist nicht zum Besten.
Da die hiesigen Einwohner keine andere Einnahmequellen haben, sind und waren
sie größtenteils unvermögend. Das Vieh wurde fast ausschließlich durch
Weidegang ernährt. Es wurde nur Heu gemacht. Der Grummet wurde abgeweidet. 1731
sah sich die Gemeinde gezwungen, eine Grummet Beschwerde einzureichen, weil die
Gräfin dem herrschaftlichen Schweizer befohlen hatte, den Grummet allein zu
machen, obwohl die Gemeinde bisher immer auf ihrer Gemeinen Wiese dazu
mitberechtigt war.96
Ausdrücklich wurde darauf verwiesen, daß die
Wiese vorher immer verweidet wurde, ohne daß Grummet gemacht wurde. Es war
streng verboten, aus Wiesen durch Einzäunung Gärten zu machen, da dadurch
Weideland verlorenging. Man muß bedenken, daß es keine künstlichen Düngemittel
gab, und dadurch, daß das Vieh ständig auf der Weide war, auch kaum Stalldung.
Allein durch Abbrennen der Rotbüsche und Kalkdüngung konnte damals der Ertrag
gesteigert werden. Der Existenzkampf der Bauern war sehr hart.
Die Grafen haben die Hohe, Mittlere und
Niedere Gerichtsbarkeit, sowohl in bürgerlichen als auch in peinlichen Sachen
(peinliche Tortur = Folter). Zu den Pflichten der Untertanen der Gersweiler
Meierei gehört es, wenn von Nöten den Galgen aufzuheben, die Leiter, und das
Rad zu machen und zu bringen und auch Brennholz beizuführen. Als Entschädigung
durfte die Gemeinde eine Wiese auf Saarbrücker Bann, die Diebswiese, nutzen.
Diese soll später an die Saarbrücker Bürgerschaft gekommen sein, als Ersatz
wurden der Gemeinde 10 Thaler als Fuhrlohn bei Hinrichtungen bar bezahlt.
Als die Gemeinde zur Verbrennung des
Sodomiten Matthias Locars (Sodomie = widernatürliche Unzucht mit Tieren) nicht
nur keinen Fuhrlohn bezahlt bekam, sondern auch noch das Holz (6 Klafter) beim
Forstamt bezahlen sollte, wandte sich der Dorfvorstand (Meyer Henrich Anthon
Müller, Nickel Mellin, Johann Georg Kurtz und Frantz Martin) an Fürst Wilhelm
Heinrich, bei der bisherigen Gerechtigkeit zu bleiben und den sauer verdienten
Lohn bezahlt zu bekommen, was seit achtzig und noch mehr Jahren gebräuchlich
sei.
Dieses Gesuch (um eine Ergötzlichkeit) wurde
1759 abgelehnt, weil die Gemeinde schuldig sei, das Holz zu Exekutionen zu
liefern.97 Es dauerte lange Zeit, bis eine Entscheidung in dieser
Sache gefallen war, denn schon 1728 hatte die Gemeinde sich mit einer
Bittschrift an die Fürstin Charlotte Amalie gewandt.
Ganz umsonst brauchten die Gersweiler diese außerordentliche
Pflicht dennoch nicht zu tun. Sie waren, wie die Städte Saarbrücken und St.
Johann und die umliegenden Ortschaften St. Arnual, Malstatt, Burbach,
Völklingen und Clarenthal von der Zahlung des Koppel- und Kreuzergeldes
befreit. Dieses mußte bei jedem Verkauf und Kauf als eine Art Umsatzsteuer
bezahlt werden. 1734 gab der Steigerer des Koppel- und Kreuzergeldes, Joh.
Phil. Schrapp, an, daß er zwar nicht mit Bestimmtheit sagen könne, weshalb die
Gersweiler befreit waren. Er vermutete, daß dieses Privileg damit zusammenhing,
daß die Gemeinde Gersweiler etwas bei Justificierung eines Maleficants
(Verurteilung eines Verbrechens) vor anderen beitragen tun und leisten müsse.98
Der Schöffe von Gersweiler gehört zum
Blutgericht in Saarbrücken. Das städtische Hochgericht war das einzige Gericht
der Grafschaft, das über Hals und Halsbein (Leib und Leben) urteilen durfte. Es
war gebildet durch Ergänzung des Schöffenstuhls des Stadtgerichts aus dem
ländlichen Bezirk mit 21 Schöffen, die unter dem Vorsitz des gräflichen
Schultheißen Recht sprachen.
Die Grafen setzen Meier und Gericht, die
jedoch dem Amt oder der Kanzlei in Saarbrücken unterstellt sind. Es wird nicht
aufgeführt, was ein Meier für eine Freiheit und Besoldung vor den anderen
Untertanen hat. Die Strafen werden entweder von der Kanzlei oder vom Amt in
Saarbrücken verhängt. Der Landesherr hat das Recht, Güter einzuziehen, wenn
kein Erbe da ist, sowie bei gewissen Verbrechen (Malefixen Criminal oder zum
Tod verurteilte Personen). Die Untertanen sind steuer- und abgabenpflichtig und
dem Landesherrn schuldig, außer Landes zu folgen und im Heer zu ziehen.
Maße und Gewichte müssen sie in Saarbrücken
holen, auch ihr Salz dürfen sie nur von der Saarbrücker Salzkammer besorgen.
Wer seine Güter verkauft und den Pfandschilling außerhalb der Grafschaft
wegträgt, muß den 10ten Pfennig (10%) dem Grafen bezahlen. Wer Wein und Bier
ausschenkt, muß davon Ohm- und Hellergeld bezahlen.
Jeder muß ein gezwungenes Dienstjahr tun:
"Ein jeder Leibeigene, Knab oder Mägdlein, ist, wenn er zu seinen Jahren
kommt, daß er dienstbar sein kann ein Dienst Jahr im Schloß oder auf Höffen dem
Landesherrn zu tun schuldig." Vom Frondienst ist der Meier befreit. Er muß
dafür eine jährliche Anerkennung dem Herrn zahlen. Alle anderen aber sind dazu
verpflichtet, auch zu ungemessenen Fronen. Die Aufhebung der ungemessenen
Fronden durch die Franzosen wird wieder rückgängig gemacht: "Dieser
Mayerei Untertanen sind von alters her ungemessene Fronden schuldig gewesen.
Und obschon diese durch ein Königl. franz. Edikt, gleich wie in der ganzen
Grafschaft Sarbrücken, also auch in dieser Mayerey reguliert sind, so möge es
dennoch den Grafen zu Sarbrücken an ihrer uralten Gerechtigkeit diesfalls
nichts praejudicieren."
Jeder Untertan, der ein Gespann hat, muß
jährlich auf Mosel, Rhein oder in der Pfalz eine Weinfuhre tun. Das Recht der
Hohen und Niederen Wildbahn, des Großen und Kleinen Wildprets gehört den
Grafen. Die Untertanen waren ausdrücklich verpflichtet, auf Erfordern bei Hagen
und Jagen, auch Wolfsjagden, zu erscheinen und zu leisten. Die Wölfe waren eine
arge Landplage, sie machten in ungezählten Rudeln, von der Eifel und den
Ardennen kommend, die Wälder unsicher. Die gesamte männliche Bevölkerung mußte
zum Treiben bei Wolfsjagden helfen, ausgenommen Pfarrer, Lehrer und
Schloßbedienstete.
Die Mithilfe bei Treibjagden war eine
ungemessene Fron (auf Erfordern). Der Bauer mußte vom Pflug weg, mitten in der
Arbeit aufhören, um seinem Herrn beim Jagdvergnügen die geforderten Dienste zu
leisten. Die Landesherren übten die Jagd roh und rücksichtslos aus, wobei nicht
nur die Feldarbeit unterbrochen werden mußte, sondern auch Saaten und Ernten
grob zerstört wurden. Die Jagdfron war für die Untertanen sehr drückend, manchmal
unerträglich, weshalb es oft zu Beschwerden hierüber kam. Den Bauern war
verboten, im Wald zu jagen, denn dieses Recht gehörte den Grafen zu Saarbrücken
in der ganzen Mayerei und deren Bann ganz und alleinig.
Angesichts der bedrückenden Steuern, der großen
Zahl des Wildes und schlechter Erntejahre war die Versuchung für die Bauern
groß. Das Wild war eine willkommene Abwechslung des Speisezettels, obwohl es
mit großer Gefahr verbunden war. Denn wurde jemand beim Wildfrevel erwischt,
kam es zur peinlichen Befragung (Folterung). Dazu kamen Turmstrafe, Geldbuße
oder, falls jemand kein Vermögen hatte, Abnahme von Vieh.
In der Saar dürfen die Gersweiler mit Angeln
und Hebgarn in Maßen fischen gegen einen jährlichen Zins. Bei der damals
strengen Fastenordnung war die Fischspeise von weit größerer Bedeutung als
heute, zumal in besagter Mayerei keine sonderliche Fischbäch waren. Eine
Vielzahl von Steuern, Abgaben und Gebühren (May- und Herbstschaft, ständige
Zinsen, Reichssteuern) müssen bezahlt werden an die Saarbrücker Rentherey,
Kellerey und Küchenschreiberey. Davon gab es ein eigenes Verzeichnis, wieviel
sie ertragen.
Ein Beispiel einer bedeutenden gräflichen
Einnahmequelle war der Schaft. Er war ursprünglich ein Grundzins, der in Geld
und Naturalien für die Überlassung von Grund und Boden geschuldet, später auch
auf Besitzlose ausgedehnt wurde. Es gab für Grundbesitzlose den Leibschaft (1
Gulden und je ein Faß Korn und Hafer) und für Grundbesitzende den Häuserschaft
(Rauchhühner, -gänse, -hähne und -kapaunen). Die Gersweiler mußten Kapaune
geben. Die Bauern hatten zudem von den Äckern den Fruchtschaft an Weizen oder
Korn und Hafer zu geben. Man konnte den Schaft auch in Geld bezahlen. Da er
jeweils im Mai und Herbst fällig war, hieß er Mai- und Herbstschaft. Extra
aufgeführt ist das Soldatengeld, wofür jede Haushaltung 3 Batzen und eine Witwe
3 halbe Batzen zahlen muß.
Alle Untertanen sind leibeigen: Die
Untertanen dieser Mayerey, sind der Grafschaft Saarbrücken in- und allewegen
mit Leibeigenschaft zugetan, und darin gesessen gewesen und noch also. Als
Leibeigene sind sie nicht Herren ihres Leibes, sondern dieser gehört dem Grafen
als ihrem Leibesherren als Eigentum; sie dürfen ihm daher ohne vorherige
Erlaubnis oder Abkauf nicht verrücken: Die Bauern sind an die Scholle gebundene
Untertanen. Will jemand wegziehen, dann muß er sich entweder freikaufen, oder
mit jemandem tauschen. Zuvor benötigt er das Einverständnis der Herrschaft. So
hatte sich des Meiers Morsch Hensgen Tochter Catharin zu Gerschweyler bei Regierung
von Graf Johann Ludwig hinter den Abt von Wadgassen gegen Ensheim begeben,
dergleichen Exempel könnten noch viele allhier angezogen werden. Auch
umgekehrt, wenn jemand von außerhalb der Grafschaft nach Gersweiler zog, mußte
er sich der alten Herrschaft ledigen und Nassauisch eigen machen.