DAS
17. JAHRHUNDERT
4.
Meier Marx Mohr
Von 1601 bis 1623 war Marx Mohr der Meier von
Gersweiler. Er taucht mehrmals in den vorhandenen Akten auf als Bürge, als
Vormund und als Käufer und wird bei denen aufgeführt, die Bodenzins an die
Saarbrücker Kirchenschaffnei zahlen mußten. Bei größeren Kaufgeschäften mußten
Bürgen gestellt werden. Meistens waren es Verwandte, oft aber auch der Meier
oder ein Gerichtsmann. Auch für alle Vergehen und Übertretungen, die mit
Untersuchungshaft verbunden waren, konnte der Angeschuldigte Bürgen geben.
Konnte er das nicht geben für Leib und Gut, sich mit Recht zu verantworten, so
sollte man ihn wieder in den Stock (Gefängnis) führen lassen durch den Boten
und ihn fragen, ob er zu essen oder zu trinken begehre.67
Die Bürgen taten ihr gutes Werk nicht
umsonst. Sie gingen schließlich ein Risiko ein und hafteten mit ihrem eigenen
Vermögen. Am 29.11.1616 mußten z.B. die Bürgen Mor Heinrich zu Gersweiler und
Hans Jakob Andres Wagners Sohn zu Ottenhausen ihr liegendes und stehendes Gut
sowie verschiedene Parzellen als Unterpfand angeben.
In die Amtszeit von Marx Mohr fiel der
Ausbruch des 30jährigen Krieges, der unermeßliches Elend in die Welt brachte.
Im Jahre 1620 begegnet uns erstmals ein Heimmeier: Adam Andresen, Heimmeyer,
Ottenhausen. Heimschöffe war Leonhard Ziegler, Ottenhausen. Der Meier Marx
Mohr, Gersweiler, hatte als Gerichtsschöffen Adams Hanß, Gersweiler.68
Aus diesen Angaben wird ersichtlich, daß die Meierei Gersweiler aus den beiden
Dörfern Gersweiler und Ottenhausen bestand. In Gersweiler wohnte der Meier und
in dem Ort, wo der Meyer nicht wohnte, war die Dorfverwaltung durch den
Heimmeier geregelt. Bezeichnend ist auch die Benennung Heimschöffe.
Die Supplication (Bittschrift) von 1605, als
die Gersweiler sich gegen Nachteile aufgrund der neuen Waldordnung wehrten,
geschah im Namen "beeder Gemein zu Gerßweiler und Ottenhausen". Auch
1709 heißt es "diese beide Gemein". Eine Gemeinde war also nicht
identisch mit einer Meierei. Oft wurden die Begriffe Meierei, Dorf, Dörfchen,
Hof, Ort, Gemeinde als Synonyme verwendet, ohne daß eine spezielle Abgrenzung
zu erkennen ist. Insbesondere, was Gersweiler betrifft, wird sehr oft von der
"Gemein Gersweiler" gesprochen, wenn die gesamte Meierei gemeint ist.
Aus der Tatsache, daß die Meierei Gersweiler aus zwei Dörfern bestand, wird
deutlich, daß unterhalb des Bereichs der Meierei jedes einzelne Dorf eine
gewisse Selbstverwaltung innehatte, was spezielle örtliche Angelegenheiten
betraf.
Die Nachbargemeinde Clarenthal, 1662 durch
Neuansiedlung gegründet, war ebenfalls eine Heimmeierei, aber im Gegensatz zu
Ottenhausen, das immer schon zu Gersweiler gehörte, gehörte es keiner Meierei
an. So heißt es 1756 bei Lex: Dieses Dorf gehört unter keine Meyerei, sondern
hat seine besonderen Heymeyer, welcher jetzt Jacob Donier heißt, die
Gerichtsräte sind: Conrad Meyer, Johannes Huber und Ulrich Rixecker.69
Eine andere Urkunde für Gersweiler vom 23.
Mai 1620 nennt für Gersweiler zwei Gerichtsschöffen und für Ottenhausen drei
Heimschöffen: "Wir, Mohr Marx der Meyer, Adams Hanß und Langen Nickell,
die Gericht zu Gerßweiller, tun kund und bekennen, ... , daß vor uns gekommen
und erschienen sind, Andreßen Adam zu Ottenhausen als Heidegger, samt seine
Heimschöffen, also Leonhart Zieglern, Jakob Ostern und Dutsch Hansen."70
Diese beiden Gerichte als Dorfvorstände verkauften ein Stück Gemeindewald
"von wegen ganzer Gemein zu Gerßweiller und Ottenhausen, und zwar nach
unseres Hoffs Brauch, und des Stiffts St. Arnuall altem Recht und
Gewohnheit". Da aber der Gersweiler Meier kein eigenes Siegel hatte, wurde
der Stiftsschaffner gebeten, die Siegel des Stiftes zu verwenden, der dies
nicht nur wegen der Bitte, sondern dem alten Recht und Gewohnheit des Stiftes
tat.