DAS 17. JAHRHUNDERT

 

 

 

4. Meier Marx Mohr

 

Von 1601 bis 1623 war Marx Mohr der Meier von Gersweiler. Er taucht mehrmals in den vorhandenen Akten auf als Bürge, als Vormund und als Käufer und wird bei denen aufgeführt, die Bodenzins an die Saarbrücker Kirchenschaffnei zahlen mußten. Bei größeren Kaufgeschäften mußten Bürgen gestellt werden. Meistens waren es Verwandte, oft aber auch der Meier oder ein Gerichtsmann. Auch für alle Vergehen und Übertretungen, die mit Untersuchungshaft verbunden waren, konnte der Angeschuldigte Bürgen geben. Konnte er das nicht geben für Leib und Gut, sich mit Recht zu verantworten, so sollte man ihn wieder in den Stock (Gefängnis) führen lassen durch den Boten und ihn fragen, ob er zu essen oder zu trinken begehre.67

 

Die Bürgen taten ihr gutes Werk nicht umsonst. Sie gingen schließlich ein Risiko ein und hafteten mit ihrem eigenen Vermögen. Am 29.11.1616 mußten z.B. die Bürgen Mor Heinrich zu Gersweiler und Hans Jakob Andres Wagners Sohn zu Ottenhausen ihr liegendes und stehendes Gut sowie verschiedene Parzellen als Unterpfand angeben.

 

In die Amtszeit von Marx Mohr fiel der Ausbruch des 30jährigen Krieges, der unermeßliches Elend in die Welt brachte. Im Jahre 1620 begegnet uns erstmals ein Heimmeier: Adam Andresen, Heimmeyer, Ottenhausen. Heimschöffe war Leonhard Ziegler, Ottenhausen. Der Meier Marx Mohr, Gersweiler, hatte als Gerichtsschöffen Adams Hanß, Gersweiler.68 Aus diesen Angaben wird ersichtlich, daß die Meierei Gersweiler aus den beiden Dörfern Gersweiler und Ottenhausen bestand. In Gersweiler wohnte der Meier und in dem Ort, wo der Meyer nicht wohnte, war die Dorfverwaltung durch den Heimmeier geregelt. Bezeichnend ist auch die Benennung Heimschöffe.

 

Die Supplication (Bittschrift) von 1605, als die Gersweiler sich gegen Nachteile aufgrund der neuen Waldordnung wehrten, geschah im Namen "beeder Gemein zu Gerßweiler und Ottenhausen". Auch 1709 heißt es "diese beide Gemein". Eine Gemeinde war also nicht identisch mit einer Meierei. Oft wurden die Begriffe Meierei, Dorf, Dörfchen, Hof, Ort, Gemeinde als Synonyme verwendet, ohne daß eine spezielle Abgrenzung zu erkennen ist. Insbesondere, was Gersweiler betrifft, wird sehr oft von der "Gemein Gersweiler" gesprochen, wenn die gesamte Meierei gemeint ist. Aus der Tatsache, daß die Meierei Gersweiler aus zwei Dörfern bestand, wird deutlich, daß unterhalb des Bereichs der Meierei jedes einzelne Dorf eine gewisse Selbstverwaltung innehatte, was spezielle örtliche Angelegenheiten betraf.

 

Die Nachbargemeinde Clarenthal, 1662 durch Neuansiedlung gegründet, war ebenfalls eine Heimmeierei, aber im Gegensatz zu Ottenhausen, das immer schon zu Gersweiler gehörte, gehörte es keiner Meierei an. So heißt es 1756 bei Lex: Dieses Dorf gehört unter keine Meyerei, sondern hat seine besonderen Heymeyer, welcher jetzt Jacob Donier heißt, die Gerichtsräte sind: Conrad Meyer, Johannes Huber und Ulrich Rixecker.69

 

Eine andere Urkunde für Gersweiler vom 23. Mai 1620 nennt für Gersweiler zwei Gerichtsschöffen und für Ottenhausen drei Heimschöffen: "Wir, Mohr Marx der Meyer, Adams Hanß und Langen Nickell, die Gericht zu Gerßweiller, tun kund und bekennen, ... , daß vor uns gekommen und erschienen sind, Andreßen Adam zu Ottenhausen als Heidegger, samt seine Heimschöffen, also Leonhart Zieglern, Jakob Ostern und Dutsch Hansen."70 Diese beiden Gerichte als Dorfvorstände verkauften ein Stück Gemeindewald "von wegen ganzer Gemein zu Gerßweiller und Ottenhausen, und zwar nach unseres Hoffs Brauch, und des Stiffts St. Arnuall altem Recht und Gewohnheit". Da aber der Gersweiler Meier kein eigenes Siegel hatte, wurde der Stiftsschaffner gebeten, die Siegel des Stiftes zu verwenden, der dies nicht nur wegen der Bitte, sondern dem alten Recht und Gewohnheit des Stiftes tat.